Die Erinnerung ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat die Erstattungsfähigkeit der Gebühr für den Terminvertreter nach Nr. 3402 VV i.H.v. 88,50 EUR in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. abgelehnt. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11 [= AGS 2011, 568]; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, NJW 2001, 753 [754] [= AGS 2001, 51]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15 [= AGS 2017, 540]; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12 [= AGS 2013, 150]; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2001 – 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]).
Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Auftrag zur Terminwahrnehmung im eigenen Namen erteilt. Das zeigt sich daran, dass der von ihm beauftragte Terminvertreter seine Vergütungsrechnung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, indessen nicht der Klägerin persönlich erteilt hat. Dann ist der Terminvertreter Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen, so dass sich die Entschädigungspflicht nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminvertreter und dem Prozessbevollmächtigten richtet (BGH a.a.O.).
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, ob sie selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter den Auftrag zur Terminvertretung erteilt habe. Ihr Hinweis, auch Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien erstattungsfähig, obwohl nicht die Partei selbst den Beförderungsvertrag geschlossen habe, trägt nicht, weil das RVG im Teil 7 VV die Erstattungsfähigkeit von Auslagen des Prozessbevollmächtigten, also die von ihm selbst veranlassten Kosten, wie die Reisekosten, ausdrücklich vorsieht.
Die Klägerin kann – hilfsweise – auch keine Erstattung der fiktiven Reisekosten verlangen. Unabhängig davon, dass sie fiktive Reisekosten nicht geltend gemacht hat, wären diese Kosten auch nicht anzusetzen. Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15 [= AGS 2017, 540]). Der Klägerin sind aber neben der 0,5-Termingebühr ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 177,00 EUR keine Kosten dieser Art entstanden.
AGS 10/2018, S. 485 - 486