Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung.
Der Beschwerdeführer wurde im Klageverfahren beim SG der dortigen Klägerin als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. In dem Verfahren stritten die dortigen Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X um einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte zuvor den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt. Der Überprüfungsantrag wurde vom Jobcenter ebenfalls abgelehnt, weil er von dem Bestehen einer Einstandsgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und einem Herrn U. ausging und die Klägerin trotz Aufforderung weiterhin keine Unterlagen zur Vermögen und Einkommenssituation des Herrn U. vorgelegt hatte. In dem Klageverfahren reichte der Beschwerdeführer für die Klägerin fristwahrend die Klage ein, die er sodann auf zwei Seiten begründete. Nach der Klageerwiderung durch das Jobcenter teilte der Beschwerdeführer für die Klägerin lediglich mit, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Außerdem teilte er dem SG die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. mit. Mit Verfügung unterbreitete das SG den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, nach dem das Jobcenter der Klägerin für den Zeitraum 1.6.2012 bis 31.7.2012 Regelleistungen nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe gewähren sollte und die Beteiligten den Rechtsstreit sodann für erledigt erklären sollten. Das Jobcenter stimmte diesem Vorschlag zu. Der Beschwerdeführer lehnte dagegen für die Klägerin diesen Vergleichsvorschlag zunächst ab. Daraufhin bestimmte das SG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2.5.2016, 10:10 Uhr. Die mündliche Verhandlung verzögerte sich am 2.5.2016 jedoch und begann erst um 10:47 Uhr und endete um 11:31 Uhr. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten schließlich doch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich das Jobcenter bereit erklärte, der Klägerin für den Zeitraum 1.6.2012 bis 28.11.2012 Regelleistungen nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Gegenzug nahm die Klägerin sodann die Klage i.Ü. zurück. Die Kosten wurden im Vergleich gegeneinander aufgehoben.
Hiernach beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit in dem Klageverfahren. Abgerechnet wurden dabei nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.H.v. 297,50 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.H.v. 320,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV i.H.v. 304,00 EUR sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV i.H.v. 178,89 EUR, insgesamt also 1.120,39 EUR. Abzgl. der bereits erhaltenen Vorschüsse i.H.v. 238,00 EUR und 321,30 EUR machte er somit einen weiteren Betrag i.H.v. 561,09 EUR geltend. Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr sei der Umfang der Bearbeitung überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der Bearbeitung sei durchschnittlich gewesen, das Haftungsrisiko wegen des Vergleichsvorschlags dagegen überdurchschnittlich, sodass eine Verfahrensgebühr oberhalb der Mittelgebühr für sachgerecht gehalten werde. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Dauer des Termins, die einschließlich der Wartezeit von 10:10 Uhr bis 10:47 Uhr 81 Minuten betragen habe, überdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit sei ebenfalls überdurchschnittlich gewesen, weil es um einen gerichtlichen Vergleich gegangen sei. Auch hier sei deshalb eine über der Mittelgebühr liegenden Gebühr zu bestimmen. Die Einigungsgebühr folge der Terminsgebühr.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG die an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse noch zu zahlende Vergütung lediglich auf 226,10 EUR fest. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR anzusetzen. Eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Verfahren sei nicht erkennbar. Auch die Terminsgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 EUR anzusetzen. Der Termin habe 44 Minuten gedauert, was nach der std. Rspr. des SG eine Mittelgebühr auslöse. Die Einigungsgebühr könne ebenfalls nur in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR anerkannt werden. Eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einigung sei nicht erkennbar. Zusammen mit der Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer i.H.v. 125,40 EUR ergebe sich eine Gesamtvergütung von 785,40 EUR. Nach Abzug der bereits gezahlten Vorschüsse sei der Betrag von 226,10 EUR als zusätzliche Erstattung aus der Staatskasse festzusetzen gewesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die Gebühren seien zu niedrig angesetzt worden. Der Urkundsbeamte habe bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr nur die Anzahl der Schriftsätze berüc...