Die Kläger hatte Klage zum SG erhoben. Ihm war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Mit Gerichtsbescheid v. 20.7.2012 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Beschwerdeführer namens des Klägers Berufung ein. Im Erörterungstermin vor dem LSG schlossen die Beteiligten sodann einen Vergleich, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.
Mit "Kostenaufstellung Prozesskostenhilfe Rechnungs-Nr. 114/12" v. 26.7.2012 hatte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das erstinstanzliche Klageverfahren aus der Landeskasse beantragt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV, Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV |
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475,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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200,00 EUR |
Entgelte für Post- und Telekommunikation, Nr. 7008 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
695,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 1008 VV |
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132,05 EUR |
Gesamtbetrag |
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827,05 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle veranlasste am 28.8.2012 die Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer.
Unter dem 8.2.2013 reichte der Beschwerdeführer eine "korrigierte Kostenaufstellung mit der Bitte um Festsetzung und Auszahlung "der weiter geltend gemachten Gebühren" ein."
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV, Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV |
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699,20 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
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304,00 EUR |
Entgelte für Post und Telekommunikation, Nr. 7008 VV |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.023,20 EUR |
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abzgl. bereits gezahlt |
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– 695,00 EUR |
Summe |
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328,20 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 1008 VV |
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62,34 EUR |
Gesamtbetrag |
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390,54 EUR |
Die jetzt geltend gemachten Gebühren i.H.v. 80 v.H.d. Höchstgebühren seien angemessen und billig i.S.d. § 14 RVG. Insbesondere aufgrund des Umfangs sowie aber auch der besonderen Schwierigkeit der Sache seien 80 v.H.d. Höchstgebühren angemessen. Da sich die Terminsgebühr an der Verfahrensgebühr orientiere, sei diese unabhängig davon, ob ein Termin stattgefunden habe oder nicht, mit 80 v.H.d. Höchstgebühren anzusetzen.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss v. 27.8.2015 setzte die Urkundsbeamtin die (noch) zu erstattende Vergütung auf 266,80 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV 699,20 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 EUR, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 174,65 EUR, Zwischensumme 1.093,85 EUR, Abzüge 827,05 EUR) fest.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein und begehrte die geltend gemachte Terminsgebühr mit 80 v.H. (der Höchstgebühr) festzusetzen und den sich ergebenden Differenzbetrag von 123,74 EUR nachzuzahlen.
Der Beschwerdegegner beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen und legte seinerseits Erinnerung ein.
Er macht geltend, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vergütungsantrag v. 26.7.2012 seine Vergütung für das Verfahren erster Instanz mit 827,05 EUR – einer Schlussrechnung – gegenüber der Staatskasse beziffert. Die Gebührenbestimmung sei nicht unbillig gewesen, sodass am 29.8.2012 antragsgemäß die Auszahlung erfolgt sei. Mithin habe der Beschwerdeführer sein Ermessen bei der Gebührenbestimmung ausgeübt. Hieran sei er gebunden. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Anwalt sich eine Erhöhung vorbehalten habe, über Bemessungsfaktoren getäuscht worden sei oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Beschwerdegegner legte ebenfalls Erinnerung ein und beantragte, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss v. 27.8.2015 aufzuheben und die Vergütung auf 827,05 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdeführer vertrat hierzu die Ansicht, durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss v. 27.8.2015 genieße er Vertrauensschutz, sodass die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückzuweisen sei. Vorsorglich erhebe er den Einwand der Entreicherung.
Mit Beschl. v. 8.2.2017, zugestellt am 18.2.2017, hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 827,05 EUR festgesetzt.
Die Erinnerung des Beschwerdegegners sei zulässig und begründet. Eine Verjährung oder Verwirkung des Rechts sei nicht eingetreten. Dem Kostennachfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers v. 6.2.2013 fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, sodass die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 827,05 EUR festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer sei an sein in der "PKH-Vorschussrechnung" v. 26.7.2012 bereits ausgeübtes Ermessen hinsichtlich der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG gebunden; er sei nicht mehr berechtigt gewesen, erneut Ermessen hinsichtlich der Gebührenbestimmung auszuüben. Insoweit werde dem Beschl. d. Hessischen LSG v. 28.9.2011 – L 2 SF 185/10 E gefolgt. Das sogenannte Verböserungsverbot der "reformatio in peius" gelte hier nicht, weil der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung eingelegt habe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 28.2.2017 Beschwerde erhoben. Die Erinnerung des Beschwerdegegners sei zurückzuweisen und an ihn 123,74 EUR nachzuzahlen. Eine Bindungswirkung an die einmal getroffene Gebührenbestimmung sei nicht eingetrete...