Die Antragsteller sind ein Ehepaar armenischer Staatsangehöriger. Sie begehrten gemeinsam ihre Asylanerkennung, die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Das VG verpflichtete die Antragsgegnerin unter Aufhebung von Nr. 5 bis 7 ihres Bescheids v. 8.10.2018, soweit sie der folgenden Verpflichtung entgegenstehen, für den Kläger zu 1) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen, und wies i.Ü. die Klagen ab. Es verpflichtete die Beklagte, von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) ein Viertel zu tragen und verpflichtete die Antragsteller, i.Ü. ihre außergerichtlichen Kosten und die restlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens selbst zu tragen.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller beantragte daraufhin die Kostenfestsetzung aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR für eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV (1,3fach) i.H.v. 393,90 EUR, eine Terminsgebühr nach § 13 RVG Nr. 3104 VV (1,2fach) i.H.v. 363,60 EUR sowie eine Pauschale für Post- und Telekomunikation nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR, insgesamt netto 777,50 EUR nebst 19 % USt. nach Nr. 7008 VV i.H.v. 147,73 EUR, insgesamt mithin 925,23 EUR zu erstatten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des VG wurden die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen auf 134,59 EUR, also ein Viertel aus 538,36 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Verfahrens- und Terminsgebühr ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR für beide Antragsteller zusammen anzusetzen und für den Antragsteller zu 1 daraus ein Viertel der auf ihn fallenden Hälfte der außergerichtlichen Aufwendungen festzusetzen sei:
Die Aufwendungen seien demnach bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR wie folgt zu berechnen:
1,3-Verfahrensgebühr |
|
460,20 EUR |
1,2-Termingebühr |
|
424,60 EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
904,80 EUR |
|
19 % USt. |
|
171,91 EUR |
Summe |
|
1.076,71 EUR |
Somit bestehe für den Antragsteller zu 1) ein Anspruch auf ein Viertel aus der Hälfte von 1.076,71 EUR, also 134,59 EUR.
Daraufhin beantragte der Antragsteller zu 1) die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) und führte aus, für den Antragsteller zu 1) seien 5.000,00 EUR als Gegenstandswert zugrunde zu legen, als wenn er alleine geklagt hätte, daraus Aufwendungen also insgesamt von 231,31 EUR.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Erinnerung aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses.