1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
2. Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet, soweit das AG von der Festsetzung eines Teilbetrags i.H.v. 226,46 EUR abgesehen hat. I.Ü. ist sie unbegründet, da die Berechnung der Kosten beanstandungsfrei erfolgte.
a) Zutreffend hat das AG für die Räumung lediglich eine Verfahrensgebühr i.H.v. 121,50 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV beträgt 0,3 Gebühren und bemisst sich nach dem Gegenstandswert. Dieser belief sich vorliegend auf nur 6.120,00 EUR.
Dem Termin am 14.11.2017 lag nur ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO zugrunde. Die Vollstreckung war demnach auf Maßnahmen gem. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt, mithin auf eine Außerbesitzsetzung des Schuldners sowie eine Besitzeinweisung des Gläubigers in Bezug auf die herauszugebende Wohnung. Der Gegenstandswert richtet sich dabei nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG (MüKo zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 885, Rn 55), mithin nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Bei einer Räumungsvollstreckung aus Mietverhältnis ist dabei höchstens die Jahresmiete anzusetzen, wenn – wie hier – die streitige Zeit nicht kürzer war (BeckOK RVG, Stand 1.3.2019, § 25, Rn 14). Diese lag – ausgehend von einer Monatsmiete von 510,00 EUR – bei 6.120,00 EUR. Weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Durchsetzung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss, waren explizit nicht Gegenstand des Vollstreckungstermins am 14.11.2017. Dass im Rahmen der im Räumungstermin erzielten Einigung Zahlungen auf eine der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen erfolgt sind oder ein Aufschub hinsichtlich dieser getroffen wurde, ist dem handschriftlichen Vermerk des Gerichtsvollziehers, den dieser über die getroffene Einigung gefertigt hat, nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund sind die Zahlungsverpflichtungen aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht Gegenstand der getroffenen Einigung und damit des Vollstreckungstermins geworden.
Die Einzelgebühr für den vorgenannten Gegenstandswert beläuft sich auf 405,00 EUR, was rechnerisch zu einer Verfahrensgebühr von 121,50 EUR führt.
b) Zutreffend wurde seitens des AG keine Terminsgebühr für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Termin zur Wohnungsräumung angesetzt.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV entsteht nur für die Teilnahme ganz bestimmten Terminen, namentlich einem gerichtlichen Termin (auch wenn der Rechtspfleger zuständig ist), einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 3310, Rn 6 f.). Bei dem streitgegenständlichen Räumungstermin handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen solchen zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Es handelt sich jedoch auch nicht um einen Gerichtstermin. Gerichtstermine sind Termine zur Anhörung im Rahmen der §§ 887–890, 891 ZPO, Termine im Verteilungsverfahren gem. §§ 875 ff., Termine im Rahmen von dem Gericht zugewiesenen Anordnungen von Vollstreckungshandlungen gem. § 764 ZPO sowie Termine bei Vollstreckungsschutzmaßnahmen gem. § 765a ZPO. Keine Terminsgebühr wird dagegen durch eine Teilnahme an Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ausgelöst (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 3310, Rn 8).
c) Zutreffend wurde seitens des AG nur eine Einigungsgebühr i.H.v. 507,00 EUR angesetzt. Die Einigungsgebühr – aus dem hierfür unstreitig zugrundezulegenden Streitwert von 8.964,21 EUR – ist vorliegend nach Nr. 1003 VV und nicht nach Nr. 1000 VV entstanden. Die Art der Einigungsgebühr richtet sich danach, ob über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig ist. Ist dies der Fall greift Nr. 1003 VV. Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher stehen dabei einem gerichtlichen Verfahren gleich (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Recht der Zwangsvollstreckung, § 788, Rn 84). Eine Einigung im Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher lässt mithin nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV entstehen (BT-Drucks 16/3038, 55).
d) Hinsichtlich der beantragten Gerichtskosten hätte eine weitergehende Festsetzung über einen Betrag von 226,46 EUR erfolgen müssen.
Zutreffend hat das AG darauf hingewiesen, dass entstandene Kosten gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind. Insoweit geltend die Anforderungen des § 294 Abs. 1 ZPO. Vorliegend wurden seitens des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin nur Belege nur für einen Betrag i.H.v. 23,50 EUR vorgelegt. Hinsichtlich des weitergehenden Betrags von 226,46 EUR erfolgte eine anwaltliche Versicherung. Gem. § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO genügt eine anwaltliche Versicherung für Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Im Umkehrschluss ist eine anwaltliche Versicherung nicht ausreichend, soweit – wie hier – anderweitige Positione...