Durch das 2. KostRMoG wurden zum 1.8.2013 nahezu alle Auffang- und Regelwerte in den Gerichtskostengesetzen erhöht. Allerdings wurde der in § 45 Abs. 1 FamGKG geregelte Verfahrenswert i.H.v. 3.000,00 EUR für Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), die

1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe

betreffen, nicht erhöht. Die seinerzeit unterbliebene Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen soll nunmehr nachgeholt und der Regelwert von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben werden. Für den Rechtsanwalt ist diese Anhebung bedeutsam, weil die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühr (§ 55 Abs. 2 FamGKG) gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend ist.

 

Beispiel 3

Der Rechtsanwalt ist in einer Kindschaftssache tätig, in der es um die Übertragung der elterlichen Sorge geht. Er wird im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf den Regelwert fest (3.000,00 EUR bzw. 4.000,00 EUR).

Derzeit betragen die Wahlanwaltsgebühren (Tabelle zu § 13 RVG) sowie die aus der Staatskasse zu erstattenden VKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG) bei dem Regelwert von 3.000,00 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
(Wert: 3.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
(Wert: 3.000,00 EUR)  
Gesamt 502,50 EUR

Nach dem KostRÄG 2021 betragen die Wahlanwaltsgebühren (Tabelle zu § 13 RVG) sowie die aus der Staatskasse zu erstattenden VKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG) bei dem Regelwert von 4.000,00 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 361,40 EUR
(Wert: 4.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 333,60 EUR
(Wert: 4.000,00 EUR)  
Gesamt 695,00 EUR

Die geplante Erhöhung beläuft sich hier auf ca. 38 %. Auf die lineare Erhöhung entfallen 10 %, auf die Anhebung des Regelwerts in § 45 Abs. 1 FamGKG 28 % des Erhöhungsvolumens.

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