Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, macht Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten, einen Rechtsanwalt, geltend. Der Beklagte hat als Anwalt des Versicherungsnehmers in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Kapitalanlageberatung geprüft und geltend gemacht.
Kurz vor dem ihm bekannten Ablauf der Verjährungsfrist beantragte der Beklagte zur Verjährungsunterbrechung einen Mahnbescheid gegen die Anspruchsgegner, der die Rückzahlung der Anlagesumme zzgl. Nebenforderungen an den Versicherungsnehmer zum Gegenstand hatte.
Im Antragsformular gab der Beklagte an, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei. In der nach Zustellung des Mahnbescheides eingereichten Anspruchsbegründung beantragte der Beklagte hingegen, die beiden Anspruchsgegner zur Rückzahlung der Beteiligungssumme Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu verurteilen.
Der Prozess ging verloren, die Ansprüche wurden wegen Verjährung abgewiesen. Der Mahnbescheid sei nicht rechtzeitig und auch nicht "demnächst" nach Eingang der Mahnanträge zugestellt worden. Bis zur Zustellung des Mahnbescheids lägen mehr als drei Monate, womit eine erhebliche Verzögerung vorliege. Die Verzögerung beruhe darauf, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unangemessen hoch gewesen seien und erst nach mehreren Monierungsschreiben dann plausible Werte vorgelegt wurden.
Selbst wenn, so das LG weiter, die Zustellung des Mahnbescheides noch "demnächst" erfolgt wäre, könne sich der Kläger wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf die verjährungsunterbrechende Wirkung berufen, da in den Mahnanträgen wissentlich falsch angegeben worden sei, die geschuldete Leistung bereits erbracht zu haben, um die objektiv gebotene Zurückweisung der Mahnanträge zu vermeiden.
Die Klägerin bestätigte den Versicherungsschutz für die erste und für die vom Anwalt als erfolgversprechend angesehene Berufungsinstanz; für die Berufungsinstanz unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung eines Schadenersatzes, da der Beklagte den Umstand des Ablaufs der Verjährungsfrist zu vertreten habe. Auch das Berufungsverfahren der Hauptsache blieb erfolglos.
Die Klägerin forderte sodann die Kosten von über 20.000,00 EUR der ersten und zweiten Instanz beim Beklagten zurück und stützt dies auf dessen schuldhafte vorsätzlich rechtsfehlerhafte Handlung, zumindest auch auf Fahrlässigkeit und damit schuldhaft i.S.d. § 276 BGB: Die Angabe, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei und die Rechtsverfolgungskosten zu hoch geltend gemacht wurde und somit die Hemmung der Verjährung vereitelt wurde.
Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Er berief sich u.a. darauf, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien, da der Versicherungsnehmer bereits früher Kenntnis erlangt hatte. Dies müsste sich der Versicherer zurechnen lassen. Darüber hinaus hätte der Versicherer trotz der Kenntnis aller Umstände Kostenschutz für die Berufung erteilt.