Der Vorschlag beinhaltet ferner, die Kappungsgrenze in § 49 RVG zur Anpassung an die Inflationsentwicklung auf 100.000,00 EUR anzuheben. Derzeit werden die aus der Staatskasse bei PKH und VKH zu zahlenden Gebühren in der Wertstufe "über 50.000,00 EUR" gekappt. Damit würde die Kappungsgrenze verdoppelt. Durch das KostRÄG 2021 ist die Kappungsgrenze in § 49 RVG zum 1.1.2021 von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR angehoben worden. Davor ist die letzte Anhebung dieser Grenze im Jahr 2002 erfolgt.[23]

Die Inflationsentwicklung wird daher gleichzeitig zur Begründung sowohl einer linearen als auch einer strukturellen Gebührenerhöhung herangezogen. In Zahlen ausgedrückt bewirkt diese Anhebung ohne Berücksichtigung der ebenfalls vorgeschlagenen linearen Erhöhung Folgendes:

 

Beispiel

Das Gericht setzt den Streitwert auf 60.000,00 EUR fest.

Derzeit betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 856,70 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 790,80 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 1.647,50 EUR

Nach dem Vorschlag betragen die aus der Staatskasse zu erstattenden PKH-Gebühren (Tabelle zu § 49 RVG):

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.784,90 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 1.647,60 EUR
(Wert: 60.000,00 EUR)  
Gesamt 3.432,50 EUR

Durch die vorgeschlagene strukturelle Anpassung durch Erhöhung der Kappungsgrenze erhöhen sich die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf ca. 108 %. Hinzu käme noch die lineare Gebührenanhebung.

Es versteht sich, dass die Länder diesen Vorschlag mindestens durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren gegenfinanziert sehen möchten.

[23] Vgl. BT-Drucks 19/23484, 80.

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