Zur Wahrnehmung des auswärtigen Verhandlungstermins hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragt, der für diese den Termin wahrgenommen hat.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger sodann die Festsetzung sowohl einer Verfahrensgebühr als auch einer Terminsgebühr. Das LG hat moniert, dass keine Rechnung des Terminsvertreters vorgelegt worden sei. Daher sei der Ansatz der Terminsgebühr nicht glaubhaft gemacht.

Der Kläger führte aus, dass eine Rechnung nicht erforderlich sei, da lediglich die Termingsgebühr geltend gemacht werde und keine Mehrkosten. Insoweit gelte § 5 RVG. Einer weiteren Glaubhaftmachung bedürfe es nicht. Das LG hat sich dennoch geweigert, die Terminsgebühr festzusetzen und den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin sofortige Beschwerde erhoben, der der Rechtspfleger des LG nicht abgeholfen hat. Das OLG hat antragsgemäß festgesetzt.

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