Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses i.H.d. bislang nicht festgesetzten 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV.

Die Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe der Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO in voller Höhe erstattungsfähig. Auf die Höhe der zwischen den Rechtsanwälten vereinbarten Vergütung kommt es nicht an, weshalb auch die Vorlage einer entsprechenden Kostennote entbehrlich war.

Die Beklagtenvertreter haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Terminsvertreter als deren Erfüllungsgehilfen gehandelt und die Terminsgebühr für diese verdient haben. Die Beklagte hat auch folgerichtig die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3104 VV und nicht nach Nr. 3402 VV verlangt. Dass der jeweilige Terminsvertreter ausschließlich für die Hauptbevollmächtigten tätig geworden ist, wurde auch vom LG im Rahmen der angegriffenen Entscheidung nicht infrage gestellt.

Erteilt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15, Rn 6, zustimmend hierzu Mayer, NJW 2017, 3426, 3428; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.9.2021 – 2 W 40/21, Rn 8; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, Rn 24, AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]; OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2021 – 17 W 201/19, Rn 6). Dies verstößt auch nicht gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung (vgl. BGH, a.a.O., Rn 25; HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl., 2021, RVG § 5 Rn 22).

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