1. Es geht nicht um die Kosten des Terminsvertreters
Das LG hatte die hiesige Konstellation mit dem Fall verwechselt, dass der Hauptbevollmächtigte neben der im eigenen Namen die verdienten Terminsgebühr noch weitere Kosten des Terminsvertreters geltend macht.
2. Vergütung des Anwalts folgt aus § 5 RVG
Das OLG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass hier die Vorschrift des § 5 RVG anzuwenden ist:
Zitat
“Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.“
Nichts anderes ist hier geschehen. Anstelle des Hauptbevollmächtigten hat ein Vertreter den Termin wahrgenommen und damit für den Hauptbevollmächtigten die Gebühr verdient. Insoweit handelt es sich nicht um Mehrkosten, sodass gegen die Festsetzung der Terminsgebühr keine Bedenken bestehen, ebenso wenig, wie wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte.
Dass der Terminsvertreter den Termin wahrgenommen hat, musste auch nicht weiter glaubhaft gemacht werden, da sich dies bereits aus den Akten, nämlich aus dem Verhandlungsprotokoll, ergab.
3. Innenverhältnis
Häufig wird zwischen Haupt- und Terminsvertreter, wenn dieser im Namen des Anwalts beauftragt wird, eine Vergütung vereinbart. Dies ist aber zunächst einmal Sache des Innenverhältnisses. Da eine solche Vergütung jedenfalls nicht zur Festsetzung angemeldet worden war, war es im vorliegenden Fall unerheblich, wie das Innenverhältnis gestaltet war.
4. Weitere Kosten
In der bisherigen Praxis war es üblich, dass der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten eine Vergütung erhielt und diese dann mit der Partei als Auslage abgerechnet wurde. Nach der Rspr. der unteren Instanzen waren diese Mehrkosten auch erstattungsfähig, solange die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht überschritten.
Insoweit hat der BGH allerdings entschieden, dass es sich bei den Kosten, die der Hauptbevollmächtigte an den Terminsvertreter für die Wahrnehmung eines Termins zahlt, nicht um Auslagen handelt und von daher eine Erstattung ausscheidet (NJW 2023, 2126 = zfs 2023, 461 m. Anm. Hansens = MDR 2023, 1073 = FamRZ 2023, 1390 = NJW-Spezial 2023, 443 = AGS 2023, 315; MDR 2023, 1072).
5. Fazit
Auch nach der Rspr. des BGH bestehen keine Bedenken, dass die Terminsgebühr im Namen des Hauptbevollmächtigten abgerechnet und zur Festsetzung angemeldet wird. Lediglich darüber hinausgehende Kosten können nach der Rspr. des BGH nicht abgerechnet und zur Festsetzung angemeldet werden.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 10/2023, S. 460 - 462