Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG sei unzulässig. Sie sei nämlich nicht in der erforderlichen Form als elektronisches Dokument innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist bei dem Gericht eingelegt worden, dessen Entscheidung angefochten wurde, mithin dem LG (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 5 GKG). Da die Einreichung als elektronisches Dokument eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstelle und nach dem Willen des Gesetzgebers von Amts wegen zu beachten sei, sei die Prozesserklärung bei Nichteinhaltung – wie hier – nicht wirksam (vgl. KG, Beschl. v. 25.2.2022 – 6 U 218/21, MDR 2022, 914; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 130d ZPO Rn 1).
a) Einlegung als Rechtsanwalt
Die Beschwerde sei als elektronisches Dokument einzureichen gewesen. Nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG sei u.a. § 66 Abs. 5 S. 1, 2 und 5 GKG entsprechend anzuwenden, mithin können nach § 66 Abs. 5 S. 1 GKG Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Für die Bevollmächtigung gelten, so das OLG, die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend (§ 66 Abs. 5 S. 2 GKG).
b) Fall der Vertretung
Nach Ansicht des OLG liegt ein Fall der Vertretung vor. Denn der Kläger habe im Beschwerdeverfahren mitnichten als Privatperson oder lediglich als Steuerberater agiert. Vielmehr habe er für das Beschwerdeverfahren eigenständig neu ein vollständiges Rubrum gefertigt. In dem bezeichne er sich mit Namen und Anschrift als Kläger. Dann gebe er sich ausdrücklich als Prozessbevollmächtigten an, wobei er zusätzlich eine Bevollmächtigung als Rechtsanwalt kenntlich mache, indem er angebet: "Prozessbevollmächtigter: RA X". Die Verwendung der Abkürzung "RA" im Kontext mit dem Namen des Klägers lasse nur den Schluss zu, dass damit die allgemein gebräuchliche Abkürzung für den Begriff "Rechtsanwalt" verwendet werde. Gleichzeitig mache der Kläger durch Weglassen der Bezeichnung "Steuerberater" deutlich, dass er jedenfalls nicht als Steuerberater auftreten wolle. Aus den Ortsangaben in der Beschwerdeschrift sei nicht erkennbar, dass der Kläger unter der dort angegebenen Anschrift seine Kanzlei nicht oder gar keine Kanzlei unterhalte, denn es sei durchaus üblich, dass bei Rechtsanwälten Wohn- und Kanzleianschrift identisch sind. Hinzu trete die vom Kläger verwendete Formulierung "… legen wir gemäß § 68 GKG … Beschwerde ein".
Der BGH habe i.Ü. für eine Beschwerde eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass eine Nutzungspflicht nach § 130d S. 1 ZPO bestehe und dies insbesondere damit begründet, dass sich die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs für den Gesetzgeber daraus ergebe, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255). Diese Grundsätze seien auch hier anzuwenden.
c) beA-Zwang
In seiner Funktion als Rechtsanwalt sei der Kläger verpflichtet (gewesen), nach den Regelungen der ZPO die Übermittlung der Beschwerde über das besondere elektronische Anwaltspostfach vorzunehmen (§ 5a GKG i.V.m. § 130a ZPO a.F., § 130d ZPO). Nach § 5a GKG seien in Verfahren nach dem GKG die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren gelten. Entgegen der Ansicht des Klägers gelte § 5a GKG für alle Verfahren nach dem GKG (vgl. Toussaint/Toussaint, KostR, 54. Aufl., 2024, GKG § 5a Rn 3), damit auch die Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 66 ff. GKG (vgl. NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, GKG § 5a Rn 1) und insbesondere auch für die Beschwerdeverfahren. Elektronische Kommunikation und Aktenführung richte sich damit für Hauptsache- und Kostenverfahren stets nach denselben rechtlichen Regeln (vgl. Toussaint/Toussaint, a.a.O., GKG § 5a Rn 4). Hier seien mithin zunächst die Vorschiften der ZPO für das elektronische Dokument anzuwenden, denn dem kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren liege ein WEG-Verfahren zugrunde, bei dem es sich um ein Verfahren nach Maßgabe der ZPO handele.
Auch bei einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung handelt es sich nach Auffassung des OLG um ein elektronisches Dokument. Die Formulierung "Anträge und Erklärungen" in § 130a Abs. 1 ZPO a.F. umfasse wie bei § 129a Abs. 1 ZPO jede wie auch immer geartete Äußerung, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss, und damit auch Beschwerden. Auch dort, wo eine explizite Verweisungsnorm fehle, sei § 130a ZPO jedenfalls analog anzuwenden, denn § 130a ZPO ist grds. auf alle prozessuale Anträge anwendbar. Selbst wenn man das – wie offenbar der Kläger – anders sehen wollte, gehöre jedenfalls die Beschwerdeschrift nach dem GKG zu den Dokumen...