Nach Auffassung des LAG hat das ArbG die an Rechtsanwalt A aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung zu Recht auf (nur) 1.594,01 EUR festgesetzt. Die Auffassung des Rechtsanwalts A, es seien sowohl die zu Lebzeiten des Rechtsanwalts K angefallenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr aus 7.281,88 EUR) als auch für seine Tätigkeit angefallene Gebühren (Verfahrens-, Termins- sowie Einigungsgebühr aus 23.181,88 EUR) festzusetzen, gehe fehl, weil sie die für Kanzleiabwickler geltenden Grundsätze nicht berücksichtige.
1. Aus §§ 55 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO a.F. kein eigener Gebührenanspruch
Für die Tätigkeit des als Abwickler bestellten Rechtsanwalts A gelten nach Auffassung des LAG § 55 Abs. 2 und 3 BRAO a.F., wo auf § 53 Abs. 10 S. 4 und 5 BRAO a.F. verwiesen werde. Danach obliege es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Der Vertreter werde in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend. Er habe dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setze der Vorstand der RAK auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.
Nach diesen Bestimmungen entstehe mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung des Abwicklers durch die RAK ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Abwickler und den Erben des Verstorbenen als vom Abwickler Vertretenen. Für dieses Rechtsverhältnis gelten die Bestimmungen der §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend. Der Abwickler habe die zur Zeit seiner Bestellung schwebenden Verfahren abzuwickeln. Er sei darauf beschränkt, Gebührenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts und im Zuge der Abwicklung der Angelegenheit anfallende weitere Gebühren im eigenen Namen für Rechnung der Erben des Verstorbenen geltend zu machen. Insoweit werde dem als Abwickler bestellten Rechtsanwalt im öffentlichen Interesse ein gewisses Sonderopfer abverlangt (OLG München, Beschl. v. 6.5.1993 – 11 W 2807/92). Der Abwickler erhalte für seine Tätigkeit keinen eigenen Gebührenanspruch, sondern er werde auf eine angemessene Entschädigung durch den Vertretenen, mithin den oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts, verwiesen. Im Falle der Nichteinigung mit dem Vertretenen über die Höhe der Vergütung könne diese auf Antrag durch den Vorstand der RAK festgesetzt werden. Grund dieser Regelungen sei es, im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und zum Schutz des Mandanten die Fortführung der laufenden Angelegenheiten zu ermöglichen (OLG München, a.a.O.). Anhängige Rechtsstreitigkeiten sollen möglichst ohne Zeitverlust und Mehrkosten durch die Bestellung eines Abwicklers für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts zu Ende geführt werden können.
Die(se) Vorschriften der §§ 55, 53 BRAO tragen nach Auffassung des LAG einen Gebührenanspruch des Abwicklers, den dieser im eigenen Namen und im eigenen Interesse geltend machen könnte, nicht.
2. Aus PKH kein eigener Vergütungsanspruch
Auch aus der Bewilligung der PKH zunächst für den Klageantrag zu 1 und nachfolgend für die Verteidigung gegen die Widerklage nebst Beiordnung des Beschwerdeführers folge nicht, dass diesem ein eigener Vergütungsanspruch erwächst, den er nach Maßgabe der §§ 45, 49 RVG gegen die Staatskasse gelten machen könnte. Rechtsanwalt A habe seine auf Beiordnung gerichteten Anträge jeweils in der Eigenschaft als Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts gestellt. Dies sei bei der Auslegung der Beschlüsse über die Beiordnung des Abwicklers vom 23.4.2019 und 16.5.2019 zu berücksichtigen. Rechtsanwalt A sei der Klägerin nicht als im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätiger Rechtsanwalt beigeordnet worden, sondern in seiner Eigenschaft als von der RAK Sachsen bestellter Abwickler.
Schließlich führe auch der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. ZPO nicht dazu, dass Rechtsanwalt A in eigenem Namen und eigenem Interesse Ansprüche gegen die Staatskasse geltend machen könne. § 91 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. ZPO regele, ob und in welchem Umfang die obsiegende Partei bei einem Anwaltswechsel vom unterlegenen Gegner die Erstattung von Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt oder durch zwei Anwälte verlangen kann. Die durch die Tätigkeit von zwei Rechtsanwälten verursachten Mehrkosten habe der unterlegene Gegner insoweit zu erstatten, "als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste".
Die Bestellung des Abwicklers durch die RAK als solche stelle indes keinen Anwaltswechsel i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. ZPO dar. Die Bestellung habe öffentlich-rechtlichen Charakter. Sie erfolge unabhängig vom Willen der Partei. Die Partei schulde dem Abwickler keine Vergütung, denn er sei nicht der von ihr bevollmächtigte und vertraglich gebundene Rechtsanwalt. Durch die Mandatsfortführung entstehen der Partei deshalb keine Mehrkosten, sie habe keinen neuen Auftrag erteilt u...