- Vertritt der beigeordnete Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, ohne dass derselbe Gegenstand nach § 7 Abs. 1 RVG vorliegt, und überschreiten die zusammengerechneten Streit- bzw. Gegenstandswerte die Obergrenze des § 49 RVG in Höhe von 30.000,00 EUR, so erhält er in Bezug auf die Verfahrensgebühr den Mehrfachvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV in entsprechender Anwendung.
- Maßgeblich für die Berechnung ist allein der 30.000,00 EUR übersteigende und ausgefallene Teilstreit- bzw. Teilgegenstandswert. Die anzusetzende Zahl der Zuschläge richtet sich nach der Zahl der Auftraggeber, die nicht von dem Wert von 30.000,00 EUR erfasst werden.
- Eine entsprechende Anwendung auf die Terminsgebühr ist nicht möglich.
VGH München, Beschl. v. 19.5.2009–13 S 999/09
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