Die sofortige Beschwerde des Geschädigten ist zulässig und begründet.
Zwar kann der Schriftsatz des Geschädigtenvertreters v. 27.1.2009 nicht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden, da er lediglich eine Bitte für zukünftige Verfahren enthält. Aus dem Schreiben v. 17.3.2009 ergibt sich jedoch, dass die Kostengrundentscheidung des Urteils angegriffen werden soll, weshalb dieses als sofortige Beschwerde anzusehen ist. Diese ist gem. §§ 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs., 311 StPO statthaft, ein Fall des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO liegt nicht vor. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht verfristet. Gem. § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen. Die Bekanntmachung erfolgt bei Entscheidungen, die – wie hier – nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen, durch Zustellung (§ 35 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Eine solche erfolgte hier weder an den Geschädigten noch an dessen Vertreter. Zwar hatte dieser aufgrund der formlosen Übersendung spätestens am 27.1.2009 Kenntnis von dem Urteil, jedoch wird die Beschwerdefrist bei formloser Bekanntmachung nicht in Lauf gesetzt (vgl. Meyer-Goßner, § 311 StPO Rn 2).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Gem. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Zwar wurde hier über den Antrag des Geschädigten, als Nebenkläger zugelassen zu werden, nicht entschieden. Der Zulassungsbeschluss hat jedoch nur eine feststellende Wirkung; die Nebenklägerstellung wird bereits durch die Anschlusserklärung begründet (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 33, 39; Meyer-Goßner § 396 StPO Rn 13). Die Anschlusserklärung ist hier in dem Antrag auf Zulassung als Nebenkläger zu sehen, der Geschädigte war gem. § 395 Abs. 1 Nr. 1 c) StPO auch anschlussberechtigt. Diese bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte Anschlusserklärung wurde gem. § 396 Abs. 1 S. 3 StPO mit Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung wirksam; ab diesem Zeitpunkt hat der Geschädigte seine Stellung als Nebenkläger erlangt.
Der Angeklagte wurde auch wegen der Tat zulasten des Nebenklägers verurteilt, zudem liegen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten vor, § 472 Abs. 1 S. 2 StPO.