Die Beschwerde der Staatskasse ist jedoch nicht begründet. Das FamG hat mit der ausführlich begründeten Entscheidung zu Recht die Einigungsgebühr für das Verfahren unter Einbeziehung der Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt und damit die Vergütung des Rechtsanwalts um 85,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhöht.
Gem. Nr. 1000 VV entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Senat hatte die Auffassung vertreten, dass eine Einigungsgebühr dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Ausgleichsrichtung beim Versorgungsausgleich noch nicht feststeht und die Parteien gleichwohl schon auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten wollen. Denn in diesem Falle erschöpfe sich die Vereinbarung in jedem Fall darin, dass nur eine Partei vollständig auf den ihr allein zustehenden Anspruch verzichtet (Beschl. v. 3.7.2009–5 WF 177/08 – unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart FamRZ 2007, 232; OLG Karlsruhe – 16. Zivilsenat –, FamRZ 2007, 843 [= AGS 2007, 135], mittlerweile aufgegeben in FamRZ 2009, 2111 [= AGS 2010, 15]). Bereits in dieser Entscheidung hatte der Senat jedoch deutlich gemacht, dass die Frage einer Einigungsgebühr womöglich dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Einigung der Parteien weitere streitige, rechtlich relevante Gesichtspunkte einbezieht (etwa die streitige Rechtsfrage eines Versorgungsausgleichsausschlusses nach § 1587c BGB). Dabei lag dem Senat die Erwägung nahe, dass sich für diese Fälle die Einigung nicht ausschließlich auf einen Versorgungsausgleichsverzicht beschränkt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2007, 573 [= AGS 2007, 134]; OLG Koblenz FamRZ 2008, 910 [= AGS 2008, 445]). Diesen letzten Gesichtspunkt betrifft auch die vorliegende Fallgestaltung. Die Parteien haben mit der Vereinbarung in Kenntnis der Ausgleichsverpflichtung der Antragstellerin beim Versorgungsausgleich (37,61 EUR monatlich) sowohl auf den Versorgungsausgleich verzichtet als auch einen Verzicht zum nachehelichen Unterhalt vereinbart. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass es sich hierbei um eine "Paketlösung" handelt, liegen nach wirtschaftlichen Erwägungen durchaus nahe. In der Tat erscheint der Ausgleichsverpflichtung der Antragstellerin eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber zu stehen, was zur Zusammenführung in Form einer Gesamtlösung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung führte. Dieser Gesamtzusammenhang und die wirtschaftliche Zusammenfügung dieser Gegenstände können auch bei der Festsetzung der Einigungsgebühr nicht unberücksichtigt bleiben. Hierauf weist das FamG mit der angefochtenen Entscheidung in zutreffender Weise hin (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 10.2.2009–20 WF 80/09). Vor allem ist von Bedeutung, dass eine Einigungsgebühr bei gemeinsamer Einigung über mehrere Gegenstände im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nur einheitlich festgesetzt werden darf, wobei die Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Werten der Einigungsgegenstände zu berechnen ist (OLG Koblenz FamRZ 2008, 1969 [= AGS 2008, 493]; Hartmann, KostG, 37. Aufl., § 17 RVG Rn 13). Aus diesem Gesichtspunkt und auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Betrachtung der Parteien kommt eine "Aufspaltung" der Einigungsgebühr nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 3 RVG, der den vorliegenden Sachverhalt nicht trifft. § 15 Abs. 3 RVG betrifft den Fall, dass für Teile eines einheitlichen Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, sodass für diese Teile auch gesondert berechnete Gebühren vorzunehmen sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um verschiedene Gebührensätze. Der Gebührensatz für die Einigungsgebühr aus dem zusammengerechneten Streitwert der beiden Einigungsgegenstände ist einheitlich mit 1,5 anzusetzen (Nr. 1003 VV). Der Fall unterschiedlicher Gebührenansätze ist nicht gegeben.
Da vorliegend somit kein einseitiger Verzicht vorliegt, sondern vielmehr der Verzicht des Antragsgegners auf Versorgungsausgleich in wirtschaftlicher Einheit mit dem Verzicht der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt zu sehen ist, fällt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV einheitlich aus allen Regelungsgegenständen an. Die angefochtene Entscheidung des FamG erweist sich damit als zutreffend. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse ist zurückzuweisen.