Die Parteien sind durch Urteil des FamG geschiedene Eheleute. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FamG haben die Parteien eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass ein Versorgungsausgleich zwischen ihnen nicht stattfindet (§ 1 der Vereinbarung). Ferner wurde ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart (§ 2). Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wurde durch das FamG genehmigt. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten zugunsten des Ehemanns monatliche Anwartschaften von 37,61 EUR zulasten des Versicherungskontos der Ehefrau übertragen werden müssen.
Später beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, wobei er unter Anderem die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 1.000,00 EUR beanspruchte. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin zunächst unter Absetzung der beantragten Einigungsgebühr für den Versorgungsausgleich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt hatte, hatte das FamG (durch den Richter am AG) mit dem angefochtenen Beschluss auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und zusätzlich zur festgesetzten Vergütung die Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich mit 85,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Das FamG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Vereinbarung der Parteien nicht auf einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich beschränkt hatte. Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung sei vielmehr auch der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt gewesen. Insoweit bestehe ein Zusammenhang entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, sodass auch eine Sonderbehandlung der Folgesache Versorgungsausgleich bezüglich der Einigungsgebühr nicht in Betracht komme. Das FamG Emmendingen hatte zugleich die Beschwerde der Staatskasse zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der weiterhin eine Absetzung der Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich beantragt wird. Vorliegend seien die Folgesache Versorgungsausgleich und der Verzicht auf den nicht anhängig gewesenen nachehelichen Unterhalt unterschiedliche Gegenstände, sodass nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 RVG auch hinsichtlich der Einigungsgebühr eine getrennte Betrachtungsweise anzusetzen sei. Nicht maßgeblich sei, welche wirtschaftliche Bedeutung der Verzicht auf den Versorgungsausgleich hatte. Zudem komme die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen Beschluss des Senats v. 3.7.2009 (5 WF 177/08) nicht in Betracht.
Das FamG hat der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.