Beschränkte sich der Auftrag an den Terminsvertreter darauf, lediglich den Termin über den Auskunftsantrag wahrzunehmen, hatte er also einen gegenständlich beschränkten Auftrag, dann war mit der Wahrnehmung des Termins zur Auskunftsstufe der Auftrag des Terminsvertreters erledigt. Sämtliche Gebühren entstehen dann nur aus dem geringeren Wert der Auskunft.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV     
  (Wert: 1.500,00 EUR)   68,25 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3401, 3104 VV    
  (Wert: 1.500,00 EUR)   126,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 214,25 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,71 EUR
Gesamt 254,96 EUR

Wird der Terminsvertreter später dann doch noch mit der Wahrnehmung des Termins zur Leistungsstufe beauftragt, würde eine Auftragserweiterung vorliegen, die lediglich dazu führen würde, dass er nunmehr aus dem vollen Wert hätte abrechnen könnte. Es wäre jedoch keine neue Angelegenheit gegeben. Selbst wenn man von einer neuen Angelegenheit ausgehen würde, könnte nach § 15 Abs. 6 RVG nicht mehr als die Gesamtvergütung verlangt werden.

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