War dem Terminsvertreter dagegen ein umfassender Auftrag für das gesamte Verfahren erteilt worden, ist zum Teil anders zu rechnen.

Für die Terminsgebühr spielt dies allerdings keine Rolle. Sie entsteht auch jetzt nur nach dem geringeren Wert der Auskunftsstufe.

Dagegen richtet sich die Verfahrensgebühr jetzt nach dem gesamten Gegenstandswert, also nach dem höheren Wert der Leistungsstufe.

M.E. ist allerdings nur aus dem Wert der Auskunftsstufe die volle Verfahrensgebühr angefallen. Hinsichtlich des Leistungsanspruchs liegt m.E. ein Fall der Nr. 3405 VV vor. Insoweit ist also nur eine 0,5-Verfahrensgebühr angefallen, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. Dies ergibt folgende Berechnung:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV     
  (Wert: 1.500,00 EUR) 136,50 EUR  
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV     
  (Wert: 6.000,00 EUR) 169,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 0,65 aus 6.500,00 EUR   219,70 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3401, 3104 VV     
  (Wert: 1.500,00 EUR)   126,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   69,48 EUR
Gesamt 435,18 EUR

Ein anderes Ergebnis würde sich hier auch nicht ergeben, wenn man von vornherein eine volle 0,65-Verfahrensgebühr annimmt.

 
Hinweis

Da im Rahmen einer Stufenklage nie vorherzusehen ist, wie sich das weitere Verfahren entwickelt, sollte aus Sicht einer kostensparend denkenden Partei dem Terminsvertreter zunächst ausdrücklich nur der beschränkte Auftrag für den Termin zur Auskunftsstufe erteilt werden.

Wird später der Auftrag erweitert, ergeben sich gegenüber einer von vornherein uneingeschränkten Auftragserteilung keine Mehrkosten.

Entschließt sich der Hauptbevollmächtigte später, den Termin wahrzunehmen oder kommt es gar nicht zum Termin über die Leistungsstufe, dann sind die zusätzlich angefallenen Kosten des Terminsvertreters jedenfalls geringer, als wenn ihm von vornherein ein unbeschränkter Auftrag erteilt worden wäre.

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