Einführung
Wird eine Stufenklage erhoben, also – wie hier – auf Auskunft und eine noch zu beziffernde Zahlung, sind die Werte beider Ansprüche zunächst zu ermitteln. Sie sind jedoch gem. § 44 GKG, § 38 FamGKG nicht zu addieren. Vielmehr gilt nur der höhere Wert. Dies gilt grundsätzlich auch für den Terminsvertreter. Hier kommt es jedoch auf den erteilten Auftrag an.
Der Fall
Der Kläger beauftragt an seinem Wohnsitz einen Prozessbevollmächtigten, der vor dem auswärtigen Gericht eine Stufenklage erhebt. Das Gericht beraumt zunächst Termin zur Verhandlung über die Auskunftsstufe an. Hierzu wird vom Kläger ein Terminsvertreter am Ort des Gerichts beauftragt, der den Termin auch wahrnimmt. Nach Erteilung der Auskünfte kommt es zum Termin über den zwischenzeitlich bezifferten Leistungsantrag. Nunmehr nimmt der Hauptbevollmächtigte selbst am Termin teil.
I. Beschränkter Auftrag für erste Stufe
Beschränkte sich der Auftrag an den Terminsvertreter darauf, lediglich den Termin über den Auskunftsantrag wahrzunehmen, hatte er also einen gegenständlich beschränkten Auftrag, dann war mit der Wahrnehmung des Termins zur Auskunftsstufe der Auftrag des Terminsvertreters erledigt. Sämtliche Gebühren entstehen dann nur aus dem geringeren Wert der Auskunft.
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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68,25 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3401, 3104 VV |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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126,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
214,25 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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40,71 EUR |
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Gesamt |
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254,96 EUR |
Wird der Terminsvertreter später dann doch noch mit der Wahrnehmung des Termins zur Leistungsstufe beauftragt, würde eine Auftragserweiterung vorliegen, die lediglich dazu führen würde, dass er nunmehr aus dem vollen Wert hätte abrechnen könnte. Es wäre jedoch keine neue Angelegenheit gegeben. Selbst wenn man von einer neuen Angelegenheit ausgehen würde, könnte nach § 15 Abs. 6 RVG nicht mehr als die Gesamtvergütung verlangt werden.
II. Unbeschränkter Auftrag
War dem Terminsvertreter dagegen ein umfassender Auftrag für das gesamte Verfahren erteilt worden, ist zum Teil anders zu rechnen.
Für die Terminsgebühr spielt dies allerdings keine Rolle. Sie entsteht auch jetzt nur nach dem geringeren Wert der Auskunftsstufe.
Dagegen richtet sich die Verfahrensgebühr jetzt nach dem gesamten Gegenstandswert, also nach dem höheren Wert der Leistungsstufe.
M.E. ist allerdings nur aus dem Wert der Auskunftsstufe die volle Verfahrensgebühr angefallen. Hinsichtlich des Leistungsanspruchs liegt m.E. ein Fall der Nr. 3405 VV vor. Insoweit ist also nur eine 0,5-Verfahrensgebühr angefallen, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist. Dies ergibt folgende Berechnung:
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
136,50 EUR |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
169,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 0,65 aus 6.500,00 EUR |
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219,70 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3401, 3104 VV |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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126,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
365,70 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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69,48 EUR |
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Gesamt |
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435,18 EUR |
Ein anderes Ergebnis würde sich hier auch nicht ergeben, wenn man von vornherein eine volle 0,65-Verfahrensgebühr annimmt.
Da im Rahmen einer Stufenklage nie vorherzusehen ist, wie sich das weitere Verfahren entwickelt, sollte aus Sicht einer kostensparend denkenden Partei dem Terminsvertreter zunächst ausdrücklich nur der beschränkte Auftrag für den Termin zur Auskunftsstufe erteilt werden.
Wird später der Auftrag erweitert, ergeben sich gegenüber einer von vornherein uneingeschränkten Auftragserteilung keine Mehrkosten.
Entschließt sich der Hauptbevollmächtigte später, den Termin wahrzunehmen oder kommt es gar nicht zum Termin über die Leistungsstufe, dann sind die zusätzlich angefallenen Kosten des Terminsvertreters jedenfalls geringer, als wenn ihm von vornherein ein unbeschränkter Auftrag erteilt worden wäre.