Hinsichtlich der Terminsgebühr ergeben sich i.d.R. keine Probleme, da diese Gebühr auch beim Hauptbevollmächtigten angefallen wäre, wenn dieser den Termin wahrgenommen hätte. Diese Gebühr ist daher grundsätzlich immer erstattungsfähig, auch wenn die Gesamtkosten die 110 %-Grenze überschreiten.
Soweit auch beim Hauptbevollmächtigten nachträglich notwendigerweise eine Terminsgebühr anfällt, dürfte diese ungeachtet der 110 %-Grenze erstattungsfähig sein, da sie aus der Ex-ante-Sicht nicht vorhersehbar war. Es gilt hier nichts anderes als bei der (doppelten) Einigungsgebühr.
Beispiel 4
Die Partei in Köln beauftragt dort ihren Prozessbevollmächtigten. Für den Termin beim LG Stuttgart wird ein Terminsvertreter beauftragt, der am Verhandlungstermin teilnimmt. Die Mehrkosten liegen 5 % über den ersparten Reisekosten. Das LG Stuttgart ordnet eine Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter in Köln an, an der der Hauptbevollmächtigte teilnimmt. Anschließend wird die Klage ohne weiteren Termin zurückgenommen.
Durch die weitere Terminsgebühr beim Hauptbevollmächtigten liegen jetzt die Mehrkosten bei über 10 %. Dies ist jedoch unerheblich, da es auf die Ex-ante-Sicht ankommt und danach die 110 %-Grenze eingehalten war.
Beispiel 5
Die Partei in Köln beauftragt dort ihren Prozessbevollmächtigten. Für den Termin beim AG Mönchengladbach wird ein Terminsvertreter beauftragt, der an dem Verhandlungstermin teilnimmt. Die Gesamtkosten liegen 5 % über den ersparten Kosten des Hauptbevollmächtigten. Nach dem Termin geht das Gericht in das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) über, sodass jetzt beim Hauptbevollmächtigten eine (zweite) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht und damit die 10 %-Grenze überschritten wird.
Die (zweite) Terminsgebühr ist erstattungsfähig, da sie bei Auftragserteilung nicht vorhersehbar war.
A.A. ist das LG Mönchengladbach, das bereits das Entstehen einer zweiten Terminsgebühr ablehnt.
Beispiel 6
Wie vorangegangenes Beispiel; nach dem Termin wird vom Hauptbevollmächtigten ein schriftlicher Vergleich geschlossen, sodass damit die 110 %-Grenze überschritten wird.
Die durch den schriftlichen Vergleich nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ausgelöste (zweite) Terminsgebühr ist erstattungsfähig, da sie bei Auftragserteilung nicht vorhersehbar war.
Anders verhält es sich, wenn die spätere Entstehung der Terminsgebühr durch den Hauptbevollmächtigten nicht notwendig war. Die Partei hat in diesem Fall die Kosten des Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung der früheren Termine nur in der Höhe zu erstatten, in der die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für diese Termine erspart worden sind.
Beispiel 7
Der Terminsvertreter nimmt an dem ersten Termin teil. Zum zweiten Termin entschließt sich der Hauptbevollmächtigte, selbst anzureisen.
Jetzt sind die Mehrkosten des Terminsvertreters nur in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten für den ersten Termin erstattungsfähig.
Ebenso ist vorzugehen, wenn die Terminsgebühr vor der Beauftragung des Terminsvertreters bereits angefallen ist. Auch dann muss diese mit in die Vergleichsberechnungen einbezogen werden.
Beispiel 8
Den ersten Termin hatte der Hauptbevollmächtigte selbst wahrgenommen. Für den zweiten Termin wird ein Terminsvertreter beauftragt.
Die Mehrkosten des Terminsvertreters sind nur in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten für den zweiten Termin erstattungsfähig.
Beispiel 9
Es ergeht im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Nach Einspruch wird ein Terminsvertreter beauftragt.
Der Mehrbetrag i.H. einer 0,7-Terminsgebühr ist ohne Weiteres erstattungsfähig. Die weiteren Kosten des Terminsvertreters sind nur in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.