I. Grundsatz
1. Gesetzliche Regelung
Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters (Nrn. 3401, 3402 VV), der für die Partei die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV übernimmt, ist nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig, da es sich um die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts handelt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten kann allerdings durch § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO beschränkt sein.
2. Zeitpunkt der Beauftragung
Zum Teil wird vertreten, es sei für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters notwendig, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei. Anderenfalls scheide eine Kostenerstattung aus. Diese Auffassung dürfte jedoch zu eng sein, da sich eine Partei rechtzeitig um einen Terminsvertreter bemühen muss. I.d.R. wird man jedoch wohl bis zu einer Terminsanberaumung warten müssen, da auch Verfahrensbeendigungen ohne mündliche Verhandlung häufig vorkommen und dann keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Terminsvertreters besteht.
3. Ausfall des Termins unerheblich
Dagegen sind die Kosten des Terminsvertreters dann erstattungsfähig, wenn ein Termin zwar anberaumt ist, es aber nicht mehr dazu kommt, etwa weil dieser kurzfristig infolge Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung der Hauptsache aufgehoben wird.
Die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters entsteht dann allerdings nur in Höhe von 0,5 (Nr. 3405 VV).
II. Die gesetzliche Vergütung
1. Überblick
Die Höhe der gesetzlichen Vergütung des Terminsvertreters ergibt sich aus dem RVG (Teil 3 Abschnitt 4 VV), den Nrn. 3401 ff. VV.
2. Verfahrensgebühr
Der Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, in erster Instanz somit 0,65.
Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3405 VV auf 0,5.
3. Terminsgebühr
Nimmt der Terminsvertreter an einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV teil, kommt eine Terminsgebühr in der Höhe hinzu, die der Hauptbevollmächtigte erhalten hätte (Nr. 3402 VV).
4. Einigungsgebühr
Anfallen kann beim Terminsvertreter zudem eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003, 1004 VV.
5. Auslagen
Auch der Terminsvertreter erhält seine Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
Auch können beim Terminsvertreter Reisekosten anfallen.
III. Erstattungsfähigkeit
1. Nur Terminsvertreter
Soweit sich eine Partei nur eines Terminsvertreters bedient, also den Rechtsstreit im Übrigen selbst führt, sind die Kosten des Terminsvertreters nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO immer erstattungsfähig, da sie nie über der gesetzlichen Vergütung eines Prozessbevollmächtigten liegen können und eine Einschränkung nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO mangels zweiten Anwalts nicht in Betracht kommt.
2. Terminsvertreter neben Hauptbevollmächtigtem
a) Grundsatz
aa) Überblick
Wird ein Terminsvertreter neben einem Prozessbevollmächtigten beauftragt, gilt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Kosten mehrerer Anwälte sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen.
Insoweit sind also die Mehrkosten des Terminsvertreters den durch seine Einschaltung ersparten Kosten des Hauptbevollmächtigten gegenüberzustellen.
Dabei sind in erster Linie auf Seiten des Hauptbevollmächtigten dessen fiktive Reisekosten mit einzubeziehen, die angefallen wären, wenn er zu dem Termin angereist wäre. Das setzt aber wiederum voraus, dass dessen Reisekosten auch erstattungsfähig gewesen wären.
Soweit die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht erstattungsfähig gewesen wären, dürfen nur die Gebühren und sonstigen Auslagen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, nicht aber auch dessen fiktive Reisekosten.
Handelt es sich bei der Partei um ein Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet werden kann und die Partei daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend mit Mitteln der modernen Telekommunikation zu informieren und zu instruieren, sodass es nicht der Beauftragung eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten bedarf und damit auch keines Terminsvertreters.
Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem als Hauptbevollmächtigtem die gesamte Prozessführung unter Ersparung jeglicher Reisekosen zu übertragen.
Ist Prozessbevollmächtigte eine Rechtsanwalts-GmbH oder -Sozietät mit Standorten am Gerichtsort und am Sitz der auswärtigen Partei, so fallen Kosten eines Terminsvertreters nicht an. Diese sind auch nicht als ersparte Kosten einer Informationsreise der Partei erstattungsfähig.