Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend.

Da – wie der BGH und die Vorinstanz zutreffend ausführen – die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten sowohl im Namen der Partei als auch im Namen des Anwalts erfolgen kann, ergibt sich aus dem Tätigwerden des Unterbevollmächtigten nicht zwangsläufig, welche Kosten bei diesem angefallen sind.[1]

  Ist der Unterbevollmächtigte im Namen der Partei beauftragt worden, richtet sich seine Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 4 VV. Schuldner ist in diesem Fall die Partei selbst.
  Ist der Unterbevollmächtigte dagegen vom Rechtsanwalt selbst in eigenem Namen beauftragt worden, richtet sich dessen Vergütungsanspruch nach der getroffenen Vereinbarung zwischen den Anwälten. Schuldner ist in diesem Fall der Anwalt und nicht die Partei.

Insofern sind daher weitere Mittel erforderlich, um die beim Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten glaubhaft zu machen.

M. E. bedarf es dazu aber nicht unbedingt der Vorlage einer Rechnung des Unterbevollmächtigten, obwohl dies die einfachste Möglichkeit der Glaubhaftmachung ist. Nach § 294 ZPO, der im Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls anwendbar ist, kommen m.E. auch andere Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht.

Auf die Vorschrift des § 10 RVG kann dabei nicht abgestellt werden, da diese Vorschrift nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber gilt, nicht aber auch im Erstattungsverhältnis. Für die Kostenerstattung ist die Vorlage einer Rechnung dagegen nicht erforderlich.

Häufig ist insoweit zu beachten, dass der Anwalt den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt und hierfür eine Pauschale vereinbart wird. Gleichzeitig wird dann für den Fall der Kostenerstattung aber vereinbart, dass der Terminsvertreter in diesem Fall die volle gesetzliche Vergütung erhält. Von solchen Vereinbarungen kann nur dringend abgeraten werden. Es handelt sich insoweit um ein grundsätzlich unzulässiges Erfolgshonorar nach § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG.

Norbert Schneider

[1] Siehe dazu auch den Beitrag von N. Schneider S. 521 ff. (in diesem Heft).

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