Rz. 113

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier keine Vergütung geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch. Der Erstattungsschuldner kann sich daher nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei keine formell ordnungsgemäße Kostennote nach § 10 erteilt worden oder die Kostenrechnung sei nicht vom Anwalt unterschrieben.[104] Es muss lediglich eine geordnete Darstellung der zur Festsetzung angemeldeten Beträge eingereicht werden, in der die einzelnen Gebühren und Auslagen nachvollziehbar bezeichnet sind.[105] Insoweit erscheint die Entscheidung des BGH[106] zu weitgehend. Gleichwohl empfiehlt es sich, auch hier zur Nachvollziehbarkeit – insbesondere bei mehreren Anwälten (Verkehrsanwalt, Terminsvertreter u.Ä.) – Abschriften der einzelnen Kostenrechnungen beizufügen.

 

Rz. 114

Eine scheinbare Ausnahme soll für die Kosten eines Terminsvertreters gelten. Hintergrund ist, dass die Vertretung durch einen anderen Anwalt sowohl im Auftrag des Hauptbevollmächtigten als auch im Auftrag der Partei möglich ist und dies zu unterschiedlich hohen Vergütungsansprüchen führen kann:

Ist der Unterbevollmächtigte im Namen der Partei beauftragt worden, richtet sich seine Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 4. Schuldner ist in diesem Fall die Partei selbst.
Ist der Unterbevollmächtigte dagegen vom Rechtsanwalt selbst in eigenem Namen beauftragt worden, richtet sich dessen Vergütungsanspruch nach der getroffenen Vereinbarung zwischen den Anwälten. Schuldner ist in diesem Fall der Anwalt und nicht die Partei.

Daher soll hier die Vorlage einer Rechnung des Terminsvertreters erforderlich sein.[107] Dies ist aber keine Frage des § 10, sondern eine Frage der Abrechnung der Terminsvertretung (siehe VV Vorb. 3.4 Rdn 1 ff.) und eine Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten. Dazu bedarf es aber nicht unbedingt der Vorlage einer Rechnung des Unterbevollmächtigten, obwohl dies die einfachste Möglichkeit der Glaubhaftmachung ist. Nach § 294 ZPO, der im Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls anwendbar ist, kommen m.E. auch andere Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht.

[104] OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306; unzutreffend LSG Nordrhein-Westfalen 24.4.2012 – L 19 AS 26/12 B und 2.4.2012 – L 19 AS 312/12 B.
[105] OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306.
[106] BGH 13.9.2018 – I ZB 16/18, AGS 2019, 91 = RVGreport 2019, 74 = NJW 2019, 679.
[107] BGH 13.7.2011 – IV ZB 8/11, AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 389 = JurBüro 2012, 29.

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