Der Kläger hatte in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat ferner im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe sowie im Wege des unechten Hilfsantrags die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verlangt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die allgemeine Feststellungsklage zurückgenommen. Die Parteien haben anschließend den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich beigelegt, ohne dabei eine Kostenregelung zu treffen.

Das AG hat daraufhin für die Beklagten die Hälfte einer Gebühr nach Nr. 8211 GKG-KostVerz. in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat gegen diesen Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Das ArbG hat der Erinnerung abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Wenn der Gebührentatbestand der Nr. 8211 Nr. 1 GKG-KostVerz. gegeben sei, was dahinstehen könne, müssten die Kosten der teilweisen Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Kläger auferlegt werden. Der Beklagten seien durch den Vergleich Kosten der Teilklagerücknahme nicht auferlegt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Landeskasse. Die in Ansatz gebrachte Gebühr sei entstanden und durch den Vergleich nicht in Wegfall geraten; sie falle zur Hälfte der Beklagten zur Last.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der geschlossene Vergleich habe zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits geführt und sei deshalb als Gesamtvergleich anzusehen; nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. seien daher Gerichtsgebühren entfallen. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass sie – die Beklagte – infolge einer Klagerücknahme Kosten tragen müsse, was unsinnig sei. Die Kosten könnten auch nicht gem. § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben angesehen werden.

Die Beschwerde der Landeskasse hatte Erfolg.

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