Die Parteien führten eine umfangreiche rechtliche Auseinandersetzung gegeneinander. Der Kläger nahm die Beklagte zunächst vor dem ArbG Frankfurt am Main auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und die Zahlung diverser Entgelte in Anspruch. Durch Beschluss verwies das ArbG den Rechtsstreit an das LG Frankfurt am Main. Die hiergegen durch den Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des LAG auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Beklagte zunächst beim LAG, dann beim ArbG die Kosten für das oben angeführte Rechtsweg-Beschwerdeverfahren gegen den Kläger festzusetzen, im Einzelnen wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Streitwert: 156.500,00 EUR

 
0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV 831,00 EUR
Pauschale Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe 851,00 EUR

Das ArbG wies den Antrag der Beklagten mit der Begründung zurück, das LG sei nach entsprechender Verweisung der Hauptsache auch für die hier fragliche Kostenfestsetzung zuständig.

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten half das ArbG nicht ab und legte die Sache dem LAG zur Entscheidung vor.

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