Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ArbG. Sie beantragten beim ArbG gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr, einer 1,2-Terminsgebühr, einer Postentgeltpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.

Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das ArbG zunächst statt. Hiergegen legte der Kläger persönlich fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung seiner Beschwerde machte der Kläger persönlich sinngemäß geltend, maßgeblich für die von ihm an die jetzigen Beschwerdeführer zu zahlende Anwaltsvergütung sei allein eine mit diesen getroffene Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar vorsehe. Dabei entnimmt der Kläger der Vergütungsvereinbarung, dass von ihm allein das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen sei, auch wenn dieses im Ergebnis niedriger ausfallen würde, als die gesetzliche Vergütung. Keinesfalls, so der Kläger, seien Stundenhonorar und gesetzliche Vergütung kumulativ zu zahlen.

Der Kläger beanstandete ferner, dass eine von ihm unstreitig geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 916,30 EUR bei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in Anrechnung gebracht worden sei. Im Übrigen bestritt er den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Arbeitsanfall entsprechend der von diesen vorgelegten Stundenaufstellungen.

Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger, indem er sich auf die zwischen ihm und seinen Anwälten getroffene Vergütungsvereinbarung berufe, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung gem. § 11 Abs. 5 RVG erhoben habe und die Anwälte daher auf den Klageweg zu verweisen seien.

Gegen diesen Abhilfe-Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der ehemaligen Klägervertreter.

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass das mit dem Kläger vereinbarte Stundenhonorar zusätzlich zu den gesetzlichen Anwaltsgebühren zu zahlen sei. Dies sei der Vergütungsvereinbarung zweifelsfrei zu entnehmen. Es sei offensichtlich, dass und in welcher Höhe die gesetzlichen Gebühren angefallen seien. Sie könnten damit unabhängig und losgelöst von der in der Vergütungsvereinbarung getroffenen Honorarvereinbarung festgesetzt werden. Eine Auslegung der Vergütungsvereinbarung sei dabei nicht notwendig.

Die zulässige Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte keinen Erfolg.

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