Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung eines Stundenhonorars im Verfahren der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsvergütung
Leitsatz (amtlich)
Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, der gemäß § 11 Abs. 5 RVG der vereinfachten Kostenfestsetzung entgegensteht.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 103
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 16 Ca 414/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der ehemaligen anwaltlichen Klägervertreter und Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitsgericht Köln 16 Ca 414/12 . Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragten sie beim Arbeitsgericht Köln gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.
Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 06.02.2013 statt. Hiergegen legte der Kläger persönlich fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.02.2013 machte der Kläger persönlich sinngemäß geltend, maßgeblich für die von ihm an die jetzigen Beschwerdeführer zu zahlende Anwaltsvergütung sei allein eine mit diesen getroffene Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar vorsehe. Dabei entnimmt der Kläger der Vergütungsvereinbarung, dass von ihm allein das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen sei, auch wenn dieses im Ergebnis niedriger ausfallen würde, als die gesetzliche Vergütung. Keinesfalls, so der Kläger, seien Stundenhonorar und gesetzliche Vergütung kumulativ zu zahlen.
Der Kläger beanstandete ferner, dass eine von ihm unstreitig geleistete Vorschusszahlung in Höhe von 916,30 € bei dem Kostenfestsetzungsantrag nicht in Anrechnung gebracht worden sei. Im Übrigen bestritt er den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Arbeitsanfall entsprechend der von diesen vorgelegten Stundenaufstellungen.
Mit Beschluss vom 19.09.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 06.02.2013 abgeholfen und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger, indem er sich auf die zwischen ihm und seinen Anwälten getroffene Vergütungsvereinbarung berufe, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung gemäß § 11 Abs. 5 RVG erhoben habe und die Anwälte daher auf den Klageweg zu verweisen seien.
Gegen diesen Abhilfe-Beschluss vom 19.09.2013 richtet sich die nunmehr zu beurteilende sofortige Beschwerde der ehemaligen Klägervertreter.
Die Beschwerdeführer gegen davon aus, dass das mit dem Kläger vereinbarte Stundenhonorar zusätzlich zu den gesetzlichen Anwaltsgebühren zu zahlen sei. Dies sei der Vergütungsvereinbarung zweifelsfrei zu entnehmen. Es sei offensichtlich, dass und in welcher Höhe die gesetzlichen Gebühren angefallen seien. Sie könnten damit unabhängig und losgelöst von der in der Vergütungsvereinbarung getroffenen Honorarvereinbarung festgesetzt werden. Eine Auslegung der Vergütungsvereinbarung sei dabei nicht notwendig.
II. Die zulässige Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung der angemeldeten RVG-Gebühren zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt und die Beschwerdeführer wegen der ihnen zustehenden Anwaltsvergütung auf den Klageweg verwiesen.
1. Der Kläger wendet gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer ein, die darin zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren seien von ihm nicht geschuldet, weil es zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung gegeben habe und es danach - so die Auslegung des Klägers - nur auf das vereinbarte Stundenhonorar ankomme. Indem der Kläger sich gegen die angemeldete Kostenfestsetzung auf eine Vergütungsvereinbarung beruft, macht er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG geltend. Dies schließt die Festsetzung der angemeldeten Gebühren aus. Es ist gerade nicht Sache des beschleunigten Kostenfestsetzungsverfahrens, sich mit dem Inhalt etwaiger zwischen den Parteien getroffener Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen und diese auszulegen.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren vom Kläger tatsächlich geschuldet sind, bedarf es in Anbetracht der Einwände des Klägers sehr wohl einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Verg...