Das ArbG hat die Festsetzung der angemeldeten RVG-Gebühren zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt und die Beschwerdeführer wegen der ihnen zustehenden Anwaltsvergütung auf den Klageweg verwiesen.

1. Der Kläger wendet gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer ein, die darin zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren seien von ihm nicht geschuldet, weil es zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung gegeben habe und es danach – so die Auslegung des Klägers – nur auf das vereinbarte Stundenhonorar ankomme. Indem der Kläger sich gegen die angemeldete Kostenfestsetzung auf eine Vergütungsvereinbarung beruft, macht er Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts i.S.v. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG geltend. Dies schließt die Festsetzung der angemeldeten Gebühren aus. Es ist gerade nicht Sache des beschleunigten Kostenfestsetzungsverfahrens, sich mit dem Inhalt etwaiger zwischen den Parteien getroffener Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen und diese auszulegen.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Festsetzung angemeldeten RVG-Gebühren vom Kläger tatsächlich geschuldet sind, bedarf es in Anbetracht der Einwände des Klägers sehr wohl einer Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung. Die Beschwerdeführer nehmen gerade selbst eine Auslegung dieser Vereinbarung vor, indem sie sich darauf berufen, dass RVG-Gebühren und Stundenhonorar kumulativ zu zahlen seien. Der Kläger sieht dies anders. Es kann nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein, zu klären, wer in dieser Frage Recht hat.

3. Auch der weitere vom Kläger geltend gemachte Einwand, dass der von ihm angezahlte Betrag in Höhe von 916,30 EUR auf die zur Festsetzung angemeldeten Forderungen angerechnet werden müsse, kann nicht ohne Auslegung der Vergütungsvereinbarung entschieden werden.

4. Bei alledem kommt es nicht darauf an, ob die Einwände des Klägers letztlich inhaltlich stichhaltig sind. Eine nähere Substantiierung oder gar deren Schlüssigkeit kann nicht verlangt werden, da über die Begründetheit der Einwände eben nicht im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren des § 11 RVG zu entscheiden ist. Es muss lediglich erkennbar sein, dass die Einwände irgendeinen sachlichen Hintergrund haben und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen sind oder gar bewusst rechtsmissbräuchlich gestellt werden (LAG Köln v. 18.2.2014 – 4 Ta 10/14; LAG Köln, Beschl. v. 20.10.2011 – 9 Ta 304/11 m.w.Nachw.).

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Einwände des Klägers "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind oder gar "bewusst rechtsmissbräuchlich" erhoben werden, bestehen nicht.

b) In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Regelungen der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung v. 10./24.2.2012 keineswegs so offensichtlich eindeutig erscheinen, wie die Beschwerdeführer es glauben machen wollen. So führt deren Auffassung, dass die gesetzlichen Gebühren für die Vertretung vor Gericht immer zusätzlich zu dem vereinbarten Stundenhonorar zu zahlen seien, denknotwendig dazu, dass die vereinbarte Vergütung über die gesetzliche Vergütung insgesamt hinausgeht. Gemessen daran erscheint es aber eher unklar, wenn nicht irreführend, dass es in Nr. 5) S. 1 der Vergütungsvereinbarung heißt:

"Der Mandantin/dem Mandanten ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung möglicherweise [Hervorhebung nur hier] über die gesetzliche Vergütung hinausgeht."

Und soweit in Nr. 2) der Vergütungsvereinbarung das Zeithonorar angesprochen wird, ist dort nur von dem "Zeithonorar nach Nr. 1)" die Rede. Das Zeithonorar in Nr. 1) ist jedoch dasjenige, welches für außergerichtliche Vertretung und Beratung anfällt. Demnach könnte Nr. 2) der Vergütungsvereinbarung unter Umständen auch nur eine Klarstellung entnommen werden, dass die vorgerichtliche Beratung dann, wenn es anschließend zu einer Vertretung vor Gericht kommt, durch die hierfür gesetzlich anfallenden Gebühren nicht abgedeckt ist.

c) Solche Auslegungsfragen können hier jedoch im Ergebnis dahinstehen; denn sie sind nicht an dieser Stelle, sondern auf dem ordentlichen Rechtsweg zu klären.

AGS 11/2014, S. 512 - 513

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