Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
Nach Nr. 1000 VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1003 VV unter anderem auch, wenn in Bezug auf den Gegenstand ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.
Die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Nr. 1003 VV liegen nicht vor. Als gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Mehrvergleichs kommt hier von vornherein nur das Verfahren über die beantragte Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Betracht. An einem solchen Verfahren könnte es schon deshalb fehlen, weil im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands, also bei Genehmigung des Vergleichs durch die Prozessbevollmächtigten, der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe noch nicht gestellt war. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Antrag auf Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich als bereits in dem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "stillschweigend" enthalten anzusehen (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382) und er damit bei Genehmigung des Vergleichs als bereits "anhängig" i.S.d. Nr. 1003 VV einzuordnen wäre, wäre der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1003 VV nicht erfüllt. Denn ein solcher Antrag ist ungeachtet einer etwaigen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs lediglich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerichtet und fällt somit unter die Rückausnahme des Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1003 VV.
Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung soll eine lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragte Prozesskostenhilfe nicht gegeben sein, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.9.2010 – 5 Ta 132/10; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ta 191/11; LAG München, Beschl. v. 11.7.2012 – 10 Ta 34/12; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. Nrn. 1003, 1004 VV; Bischof u.a., RVG, 5. Aufl., Nr. 1003 VV/Teil 1 Rn 45). Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Ausnahme der Nr. 1003 VV ist ebenso wie die Rückausnahme im letzten Halbsatz des Abs. 1 an den Tatbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens geknüpft. Einziges Unterscheidungskriterium für die Rückausnahme ist, dass sich bei ihr der Antrag und damit das Verfahren lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen dürfen. Das Wort "lediglich" bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag. Demgegenüber führt ein Antrag, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines streitigen Verfahrens begehrt, zu einer Kürzung der Gebühr. In einem solchen Verfahren bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens, während Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs schon zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass über den Gegenstand der Mehrvergleichs ein Vergleich zustande kommt (BAG, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390).
Unerheblich ist es demnach, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat. Das zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: Hier besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (allg. M.). Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben. Die formale Anknüpfung der Gebührenkürzung an ein anhängiges Verfahren und dessen Gegenstand und nicht an die konkrete Mühewaltung des Gerichts oder Rechtsanwalts im Einzelfall entspricht demgegenüber der vorherrschenden Regelungstechnik des RVG.
Es kann daher nur fraglich sein, ob der hier gegebene Antrag, Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken, einen anderen Verfahrensgegenstand hat als der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des gerichtlichen (Mehr-)Vergleichs. Das ist nicht der Fall. Die Anträge sind auf ein identisches Ziel gerichtet. Ein Prozesskostenhilfe...