Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, das LG habe in einer Änderungsentscheidung nach § 107 ZPO zu Unrecht gegen ihn eine 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV festgesetzt.
Mit ursprünglichem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 hat das LG die von dem Kläger an die Beklagten zu 3) und 4) zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 EUR festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV in Höhe von 1.599,60 EUR. Im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.1.2015 war diese Gebühr mit Schreiben und Telefonaten zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Rechtsanwalt des Klägers über eine vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zunächst nicht angefochten.
Grundlage der Berechnung im Beschl. v. 28.4.2015 war ein vom LG zunächst mit 69.004,21 EUR festgesetzter Streitwert. Nachdem der Streitwert auf eine Beschwerde des Klägers mit Beschluss des OLG auf 58.300,00 EUR herabgesetzt worden war, änderte das LG auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) seinen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.4.2015 mit Beschl. v. 13.11.2015 ab. Der vom Kläger zu erstattende Betrag wurde auf 3.600,30 EUR herabgesetzt. Hierin enthalten war ausweislich des Abänderungsantrags des Beklagtenvertreters eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von nunmehr (lediglich) noch 1.407,60 EUR statt ursprünglich 1.599,60 EUR. Zur einmonatigen Antragsfrist aus § 107 Abs. 2 ZPO führte das LG aus: "Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen Gründen."
Der Beschl. v. 13.11.2015 wurde am 23.11.2015 zugestellt. Mit am 4.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Bestellung eines weiteren Verfahrensbevollmächtigten durch diesen gegen den abändernden Beschl. v. 13.11.2015 Beschwerde einlegen lassen. Er macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil ein entsprechender Gebührentatbestand nicht erfüllt sei.
Die Rechtspflegerin hat die Parteien des Beschwerdeverfahrens auf Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Die Festsetzung der Terminsgebühr sei bereits am 28.4.2015 erfolgt und am 4.5.2015 zugestellt worden. Gegen den damaligen Festsetzungsantrag vom 14.1.2015 seien keine Einwände erhoben worden.
Nachdem hierauf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erklärt worden ist, hat die Rechtspflegerin eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.