Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Einigungsgebühr zutreffend in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzt. Die von der Beklagten eingeforderte Anwendung von § 98 ZPO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht herangezogen werden kann, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Parteien sich über die "Kosten des Rechtsstreits" geeinigt haben, da hierunter in der Regel auch die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs fallen (vgl. nur BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache, Ed. 20, § 98 Rn 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 98 Rn 3 jew. m.w.N.). Zwar entspricht es der Rspr. des BGH, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen (BGH NJW 2011, 1680, 1681 [= AGS 2011, 257]). Allerdings differenziert der BGH bei der Bestimmung der Reichweite einer entsprechenden Kostenregelung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Vergleichen. Während bei außergerichtlichen Vergleichen hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen, ist letzteres bei einem gerichtlichen Vergleich regelmäßig anzunehmen, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, dessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden (BGH NJW 2009, 519, 520 [= AGS 2009, 95]). Insofern konnte das LG ohne weiteres von einem solchen "Regelfall" und damit einer die Anwendung des § 98 ZPO ausschließenden Vereinbarung über die Kosten ausgehen.

 
 

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Alexander Walter, Koblenz

AGS 11/2016, S. 542

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge