1. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der Änderungen des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von seiner bisherigen ständigen Rspr. zur Frage der Berücksichtigung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren abzurücken. Synergieeffekte bestehen auch im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren. Sowohl im Widerspruchs- als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren muss die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vorgetragen werden.
  2. Eine fiktive Terminsgebühr fällt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an.
  3. Die Einigungsgebühr bemisst sich – ohne einen Ermessensspielraum – nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.

LSG Thüringen, Beschl. v. 20.7.2017 – L 6 SF 950/15 B

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