Mit der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr hatte sich der BGH bereits in AGS 2017, 170 befasst und entschieden, dass sämtliche Geschäftsgebühren ohne Beschränkung hälftig auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert anzurechnen seien. Die Anrechnung sei lediglich auf den Gebührensatz der Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens beschränkt. Das OVG Nordrhein-Westfalen (S. 497) vertritt dagegen die Auffassung, dass das Gesamtaufkommen der anzurechnenden Beträge zu begrenzen sei. Es dürfe nicht mehr als eine hälftige Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert angerechnet werden. Zu dieser Frage dürfte das letzte Wort also noch nicht gesprochen sein. Zweckmäßig wäre hier eine Klarstellung des Gesetzgebers.
Probleme bereitet nach wie vor die Einigungsgebühr in Umgangsrechtsverfahren für eine Zwischenvereinbarung. Sowohl das OLG Frankfurt (S. 499) als auch das OLG Koblenz (S. 500) bejahen eine Einigungsgebühr für solche Zwischenvereinbarungen. Nach ihrer Auffassung ist allerdings ein geringerer Wert festzusetzen. Dabei orientieren sich die Gerichte an einem vergleichbaren einstweiligen Anordnungsverfahren und gehen von der Hälfte des Hauptsachewertes aus. Das OLG Frankfurt stellt darüber hinaus klar, dass im Falle einer Zwischeneinigung und im Falle einer abschließenden Einigung selbstverständlich gem. § 15 Abs. 2 RVG nur eine einzige Einigungsgebühr anfällt.
Mit der Frage, ob die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums der Eheleute nach Trennung bzw. nach Scheidung eine Einigungsgebühr auslöst, hatte sich das LG Siegen (S. 502) zu befassen und hat eine Einigungsgebühr angenommen. Die Entscheidung erscheint äußerst bedenklich, da es in diesen Fällen in der Regel an einem Streit und einer Ungewissheit über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis fehlt.
Mit dem Haftzuschlag für eine Grundgebühr hatte sich das OLG Karlsruhe (S. 504) beschäftigt und klargestellt, dass der Zuschlag nur dann verlangt werden könne, wenn der Mandant sich bereits in der Einarbeitungsphase nicht auf freiem Fuß befunden habe.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird derzeit über kaum ein anderes Thema so sehr gestritten wie über das Entstehen der Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Siehe hierzu die Entscheidungen des VG Berlin (S. 506) und des VG Würzburg (S. 507). Strittig ist hier, ob die Terminsgebühr nur in den Fällen einer Entscheidung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt oder auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. 4 VwGO entstehen kann. Des Weiteren ist strittig, ob der Anfall der Terminsgebühr für den Anwalt voraussetzt, dass seine Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.
Sowohl in verwaltungs- als auch in sozialgerichtlichen Angelegenheiten ist strittig, ob die Geschäftsgebühr für ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren auf eine Verfahrensgebühr eines Eilverfahrens anzurechnen ist. Das LSG Thüringen (S. 508) bejaht dies und begründet dies mit einem Synergieeffekt, den das Gesetz allerdings nicht kennt. Das Gericht verkennt, dass es sich bei Hauptsache und Eilsache um zwei verschiedene Gegenstände handelt.
Strittig ist die Frage, ob ein Verzicht auf die Begründung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr führt. Das LG Aachen (S. 511) lehnt eine solche Ermäßigung ab.
In einer anderen Entscheidung stellt das LG Aachen (S. 513) klar, dass die Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Vertretung im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung der Eheleute auch dann anzurechnen ist, wenn anschließend eine Teilungsversteigerung folgt. Die Anrechnung ist hier allerdings dann auf die Höhe der 0,4-Verfahrensgebühr begrenzt, die der Anwalt im nachfolgenden Teilungsversteigerungsverfahren erhält.
Kontrovers diskutiert wird in der Rspr. auch, ob eine Partei eine Erhöhungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erheben kann, wenn sie mit ihrem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und durch eine Erhöhung des Streitwerts einen höheren Kostenerstattungsanspruch erreichen will. Das OLG Nürnberg (S. 521) hält eine solche Beschwerde für unzulässig.
Mit der Frage, ob der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von der Landeskasse auch die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer verlangen kann, befasst sich das OLG Braunschweig (S. 525) und bejaht zu Recht eine Zahlungspflicht der Landeskasse.
Ein dauerndes Streitthema in Familiensachen ist die Frage, ob es mutwillig ist, einen Antrag zur Hauptsache und zur Eilsache gleichzeitig zu stellen. Das OLG Karlsruhe (S. 527) geht insoweit von einer Mutwilligkeit aus.
Mit der Frage, wie eine Kostenvereinbarung auszulegen ist, wenn die Parteien einen Vergleich mit Mehrwert schließen und hinsichtlich der "Kosten des Vergleichs" und "der Kosten des Rechtsstreits" unterschiedliche Kostenregelungen treffen, hatte sich der BGH (S. 529) zu befassen. Er stellt mit der bisher h.M. klar, dass unter den Kosten des Ve...