Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, ohne dass es der Zulassung nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG bedurft hätte, da die Beschwer der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit 201,00 EUR über dem Mindestbeschwerdewert nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG (200,00 EUR) liegt.
Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Bevollmächtigten der Antragstellerin steht aus einem Verfahrenswert von 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) die Vergütung für die im Termin v. 16.2.2016 getroffene Zwischenvereinbarung zu.
Nach Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV). Nach Nr. 1003 VV beträgt die Gebühr grundsätzlich 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren außer einem selbstständigen Beweisverfahren anhängig ist. Eine weitere Voraussetzung für den Anfall der Gebühr kennt das Gesetz nicht. Nach dem Wortlaut der Gebührentatbestände kommt eine Vergütung für eine bloße Zwischenvereinbarung auf den ersten Blick nicht in Betracht. Auf der anderen Seite grenzt Nr. 1003 Abs. 2 VV den Anfall der Gebühr auch nicht auf Kindschaftssachen ein, über deren Gegenstand die Kindeseltern nicht vertraglich verfügen können, wie beispielsweise die elterliche Sorge (so aber Hartmann, KostG, 44. Aufl. [2014] Rn 13 zu VV 1003 Stichwort "Umgangsrechtseinigung").
Nr. 1003 Abs. 2 VV legt lediglich fest, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung zum Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs entsteht, wenn die Eltern über den Gegenstand (die elterliche Sorge) nicht vertraglich verfügen können. Ohne diese Feststellung wäre das Entstehen der Einigungsgebühr deshalb fraglich, weil eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG de jure nicht zulässig wäre.
Das ist aber für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 f. BGB gerade anders. Das heißt, die hier – unabhängig von einer amtswegig möglichen Verfahrensführung einer Umgangssache – gegebene "Verfügungsmacht" der Kindeseltern über den Verfahrensgegenstand zwingt zu der Annahme, dass eine Einigung in einer derartigen Sache automatisch eine Einigungsgebühr auslöst. Soweit Hartmann (a.a.O.) das AG Koblenz (FamRZ 2011, 1814) und das OLG Saarbrücken (Rpfleger 2012, 470) zitiert, wird dort (OLG Saarbrücken a.a.O.) lediglich festgestellt, dass die Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 u. 1003 VV auch dann verdient ist, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen. Nicht erwähnt wird in den genannten Entscheidungen aber, dass eine Gebühr für die Einigung in einer Umgangssache nach den Nrn. 1000 u. 1003 VV nicht entstünde; das AG Koblenz hatte insoweit lediglich zu befinden, ob bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in einer Umgangssache die Gebühr entsteht oder nicht.
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zuletzt vom Thüringischen OLG (Beschl. v. 16.6.2016 – 3 WF 279/15, juris) vertreten wird, dass der Abschluss eines Zwischenvergleichs in Kindschaftssache keine Einigungsgebühr auslöse, da die Einigungsgebühr in diesen Sachen nur entstehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch den Vergleich oder eine Vereinbarung entbehrlich wird oder wenn sich die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung anschließe und das an Nr. 1003 Abs. 2 RVG fest macht, kann sich der Senat dem aus den genannten Gründen nicht anschließen. Denn wie dargelegt entsteht eine Einigungsgebühr in einer Umgangsrechtssache immer schon dann, wenn sich die Eltern über den Umgang nach § 1684 BGB einigen.
Eine ganz andere Frage ist, ob die Gebühr auch (schon) dann entsteht, wenn sich die Eltern nicht abschließend, sondern lediglich vorläufig geeinigt haben. Soweit das OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung v. 6.3.2014 (6 WF 16/14, juris [= AGS 2014, 269]) dies dann für möglich hält, wenn die Zwischenvereinbarung (über das Umgangsrecht) eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart, aber durch die Zwischenvereinbarung eine wenigstens praktisch dauerhafte Regelung auch nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands getroffen wird und dies damit begründet, dass eine zusätzliche Gebühr honoriere, dass der Rechtsanwalt mit der Einigung eine besondere Verantwortung übernommen habe und die Vereinbarung deshalb vergütungspflichtig sei, weil sie das Gericht entlastet habe und der Sicherung des Rechtsfriedens diene, verdient diese Auffassung den Vorzug.
Die Nrn. 1000 u. 1003 VV haben die Beseitigung eines Streites im Blick. Dieser Streit muss dauerhaft beseitigt sein. Wenn aber, wie hier, eine dringend notwendige einstweilige Klärung der Umgangsproblematik in einem hochemotionalen Umgangsverfahren endgültig – für sechs Monate – durch eine Zwischenvereinbarung geklärt werden kann, schafft das Rechtsfrieden und vermei...