Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers in Richtung des Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbrochen, § 240 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten seien in aller Regel nicht erstattungsfähig. Anderes gelte, wenn das Gutachten prozessbezogen sei und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreiche, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sehe, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren.
Auf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, die Gutachterkosten des Klägers als erstattungsfähig anzusehen. Der Kläger sei als Inhaber des die Baumaßnahme ausführenden Bauunternehmens als sachkundige Partei anzusehen. Zu Recht hätte die Beklagtenseite wiederholt und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber eines Bauunternehmens in der Lage sei, sich mit dem beklagtenseits außergerichtlich eingeholten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gelte auch, soweit es um die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung gehe.
Im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers sei es unerheblich, dass das eingeholte Privatgutachten für die Entscheidung des Gerichtes eine Rolle gespielt haben möge. Es sei dem Kläger unbenommen, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich sei. In diesem Zusammenhang könne es deshalb auch keine Rolle spielen, dass Ausführungen eines Sachverständigen als gewichtiger angesehen werden könnten.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rspr. des BGH sind nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn 24 = BauR 2013, 990; Beschl. v. 26.2.2013 – VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn 4 f.; Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn 10).
Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rspr. des BGH in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einho lung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – VII ZB 60/11, a.a.O. Rn 25; Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11, a.a.O. Rn 13).
b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Rspr. des BGH zu Recht eine Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger war danach aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingeholten Gutachten, die die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung betrafen, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der "Waffengleichheit" berechtigt gewesen, sich seinerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine "Waffengleichheit" zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerkes vorzutragen. Der Kläger benötigte seinerseits kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten der Beklagtenseite entgegenzutreten.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens müsse bejaht werden, weil d...