Zulässig ist es auch, dass der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter in eigenem Namen beauftragt. Der Terminsvertreter wird dann freier Mitarbeiter der Kanzlei des Hauptbevollmächtigten für einen begrenzten Zeitraum. Hierfür kann ein Honorar frei vereinbart werden, da in diesem Verhältnis das RVG nicht anzuwenden ist.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.
BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98
Es handelt sich vielmehr um einen gewöhnlichen einfachen Dienstvertrag zwischen zwei Anwälten. Insoweit ist es sogar zulässig, dass der Terminsvertreter unentgeltlich für den Hauptbevollmächtigten tätig wird.
Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass der Hauptbevollmächtigte sämtliche Gebühren verdient, einschließlich der Terminsgebühr, da bei Tätigwerden eines anderen Anwalts der vertretene Anwalt nach § 5 RVG den Vergütungsanspruch erwirbt und nicht etwa der vertretende Anwalt.
Soweit mit dem Mandanten diese Vorgehensverweise vereinbart ist, kann der Hauptbevollmächtigte den Mandanten die Kosten des Unterbevollmächtigten als Auslagen nach § 675 BGB, Vorbem. 7 Abs. 1 VV in Rechnung stellen. Es gilt insoweit nichts anderes, als bei sonstigen Fremdkosten.
Die entscheidende Frage ist jetzt die, ob die Partei auch die für den Terminsvertreter verauslagten Kosten, die ihr der Hauptbevollmächtigte ja jetzt in Rechnung stellt, vom Gegner erstattet verlangen kann.
Die Rechtsprechung verneint dies überwiegend, verkennt dabei aber die Rechtslage.
Bei den Kosten, die der Hauptbevollmächtigte beim Terminsvertreter aufwendet und seiner Partei in Rechnung stellt, handelt es sich um Auslagen.
Diese Auslagen sind letztlich auch notwendig. Irgendjemand muss ja den Termin wahrnehmen. Durch die Vereinbarung einer Vergütung zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter werden auch keine zusätzlichen Kosten verursacht, da gleichzeitig hierdurch die ansonsten anfallenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden.
I.Ü. ist es ein allgemeiner Grundsatz der Kostenerstattung, dass Kosten, die an sich nicht notwendig sind, jedenfalls in der Höhe zu erstatten sind, als hierdurch (fiktive) notwendige Kosten vermieden werden.
Die Rechnung übersieht hierbei, dass keine fiktive Kostenerstattung verlangt wird, die als solche auch nicht möglich ist.
Erstattet verlangt werden tatsächliche Kosten, nämlich die tatsächlich von der Partei als Auslagen übernommenen Kosten des Terminsvertreters, die dann ggfs. in Höhe der fiktiven Kosten einer ersparten Reise des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sind.
In der Prozesskostenhilfe ist dies schon seit Jahren anerkannt. Ein Anwalt, der mit der Maßgabe beigeordnet wurde, dass seine Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Terminsvertreters übernommen werden, kann stattdessen auch in eigenem Namen ein Terminsvertreter beauftragen und erhält die hierfür aufgewandten Kosten bis zur Höhe der ersparten Reisekosten bzw. ersparten Kosten eines Verkehrsanwalts aus der Landeskasse vergütet.
Im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.
OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13
Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen in der Höhe aus der Staatskasse zu vergüten, als dadurch Reisekosten des beigeordneten auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erspart worden sind.
OLG Schleswig, Beschl. v. 30.8.1984 – 9 W 79/84
Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigter als notwendige Auslagen des beigeordneten Anwalts nach § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. Werden lediglich die Verfahrens- und die Terminsgebühr sowie die Postpauschale geltend gemacht, so dass der Landeskasse durch die Terminsvertretung des Unterbevollmächtigten keine Mehrkosten entstanden sind, so ist auch die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gehört, erstattungsfähig.
OLG Brandenburg, Beschl...