Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 11 Abs. 3 RVG, §§ 151, 165 VwGO statthaft, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 151 VwGO erhoben und auch i.Ü. zulässig.
Der Antrag ist auch teilweise begründet. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind erstattungsfähige Kosten (u.a.) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 1 S. 1 VwGO stets erstattungsfähig.
Durch die Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts eingelegt und der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV für das Verfahren vor dem VGH entstanden.
Nach Nr. 3201 Nr. 1 VV ermäßigt sich allerdings die Verfahrensgebühr bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung bzw. der Beschwerde gehört, auf eine 1,1-fache Gebühr. Hat der Rechtsanwalt – wie hier – bereits einen Schriftsatz eingereicht, der die Sachanträge oder einen Sachvortrag Betrag enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr grds. nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12, NJW-RR 1014, 185 [= AGS 2014, 94]).
§ 91 Abs. 1 Hs. 2 ZPO setzt aber voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Eine Partei kann die Erstattung der aufgewendeten Kosten nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH NJW 2009, 2220; NJW 2007, 3723). Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels grds. nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 17.5.2017 Beschwerde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts eingelegt, ohne diese zu begründen. Am 31.5.2017 meldete sich der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Eine Begründung erfolgte auch hier nicht.
Damit ist für die Kostenerstattung eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV zugrunde zu legen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsmittelgegner sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern kann; es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung einer Klage oder eines Eilantrags ausgehen könnte, solange mangels eines Klageantrags und einer Klagebegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels überhaupt noch nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12 [= AGS 2014, 94]; OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2014 – 12 E 854/13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.9.2008 – OVG 1 K41.07, juris).
AGS 11/2018, S. 533 - 534