Eine Terminsgebühr entsteht nach Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 zu Nr. 3104 VV auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gem. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung beantragt werden kann (Anschluss an VG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17).

Saarländisches VG, Urt. v. 28.8.2019 – 3 O 1092/19

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