Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Erinnerung in der vom OVG Lüneburg – wie vorstehend ausgeführt – geänderten Fassung hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des OVG Lüneburg stehen der Antragstellerin über die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.7.2021 anteilig festgesetzten Verfahrensgebühren hinaus keine Terminsgebühr und auch keine Erledigungsgebühr zu.
1. Anfall der Terminsgebühr
a) Gesetzliche Regelung
In Verfahren über Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes gilt nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3a) Teil 3 VV der Unterabschnitt 1 VV. Dies hat zur Folge, dass auch in Beschwerdeverfahren betreffend den vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV anfallen kann. Nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV gilt Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsprechend. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein Einigungsvertrag geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist. Ferner gelten auch die allgemeinen Regelungen für den Anfall der Terminsgebühr in Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Nach Vorbem. 3. Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV fällt die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
b) Keine Terminsgebühr ohne Termin
Die Antragstellerin hatte den Ansatz ihrer zweitinstanzlichen Terminsgebühr auf die Entscheidung des Thür. OVG AGS 2021, 31 [Hansens]) gestützt. Danach fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn das Gericht mit den Vertretern der Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf der Basis dieser Gespräche ein Vergleich geschlossen wird.
Das OVG Lüneburg hat offengelassen, ob dem zu folgern ist. Denn eine entsprechende Fallgestaltung habe hier bereits vom tatsächlichen Geschehensablauf nicht vorgelegen. Zwar habe der Berichterstatter des Senats im Eilbeschwerdeverfahren im Zeitraum vom 24. bis 26.3.2021 mit den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mehrere getrennte Telefonate geführt. Jedoch hätten bereits die Telefonate mit dem Antragsgegner letztlich zu einer Abhilfe in der Sache durch den Antragsgegner insoweit geführt, als der Antragstellerin ein zeitnaher Impftermin zugewiesen wurde. Im Anschluss hieran hätten die Beteiligten den Eilrechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein Vergleich in der Sache sei zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Diese hätten sich vielmehr lediglich über die Kostentragung in der Form einer hälftigen Kostenteilung geeinigt und diese Einigung dann dem Senat mitgeteilt. Die Antragstellerin habe keine Anhaltspukte dafür vorgetragen, dass eine vom Gericht lediglich vermittelte Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Gegenseite über den sachlichen Gegenstand des Eilrechtsstreits stattgefunden hätte.
2. Anfall der Erledigungsgebühr
a) Gesetzliche Regelung
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV fällt an, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
b) Erledigung der Rechtssache
Nach Auffassung des OVG Lüneburg waren hier die objektiven Voraussetzungen des Gebührentatbestandes erfüllt, da die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin entsprochen hat, was eine streitige gerichtliche Entscheidung entbehrlich gemacht hat.
c) Keine anwaltliche Mitwirkung
Die weitere Voraussetzung, wonach sich die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt haben muss, liegt nach Auffassung des OVG Lüneburg hingegen nicht vor. Unter Hinweis auf seine Rspr. hat das OVG die Auffassung vertreten, an der Kausalität des anwaltlichen Tuns für die Erledigung der Rechtssache fehle es bereits dann, wenn die materielle Erledigung, wie etwa die Abhilfe in der Sache, allein aufgrund eines gerichtlichen Hinweises eintrete, ohne dass sich anwaltliche Bemühungen noch ausgewirkt hätten. I.Ü. sei ein besonderes Maß an anwaltlicher Mitwirkung zu verlangen, welches nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten werde. Deshalb genüge es nicht, wenn der Anwalt nach bereits eingetretener materieller Erledigung nur noch an der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens mitgewirkt habe. In diesem Fall stelle die Abgabe einer Erledigungserklärung keine anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache dar.
Vorliegend fehlte es nach Auffassung des OVG Lüneburg an dem für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderlichen besonderen Maß an anwaltlicher Mitwirkung, das über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Gebühren hinausgeht. Der Prozessbevollmächtige der Antragstellerin sei nämlich in dem mit dem Berichterstatter des Senats geführten Telefonaten vom 25. und 26.3.2021 lediglich ...