1. Verfahrensgebühr
a) Grundsatz
Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass dem Terminsvertreter, dessen Auftrag sich auf die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV beschränkt, grds. eine Verfahrensgebühr i.H.d. Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten oder Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr anfällt. Diese Vorschrift ist allerdings missverständlich, da für die Berechnung der Verfahrensgebühr nicht auf die dem Hauptbevollmächtigten tatsächlich angefallene Verfahrensgebühr abzustellen ist. Dies wird bereits dadurch belegt, dass die Partei einen Terminsvertreter bestellen kann, wenn sie keinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, sondern den (Partei-)Prozess selbst führt. In diesem Fall fehlt es an einer Anknüpfung der Verfahrensgebühr des Terminsvertreters an die dem Hauptbevollmächtigten konkret angefallene Verfahrensgebühr (s. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2022, Nr. 3401, 3402 VV Rn 47). Folglich ist auf die Verfahrensgebühr abzustellen, die der Terminsvertreter verdient hätte, wenn er selbst Hauptbevollmächtigter wäre.
b) Ausnahme: Vorzeitige Beendigung des Auftrags
Vorliegend war dem Terminsvertreter der Klägerin nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg jedoch nicht die Hälfte der einem Prozessbevollmächtigten angefallenen Verfahrensgebühr, hier also eine 0,65-Verfahrensgebühr, angefallen. Dies lag hier daran, dass der Terminsvertreter infolge des Erlasses des Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren keinen Termin (mehr) wahrgenommen hat. Mit Erlass des Anerkenntnisurteils war der Auftrag des Terminsvertreters beendet, weil eine Terminsvertretung nicht mehr in Betracht kam. In diesem Fall, in dem der Auftrag des Terminsvertreters endet, bevor der Termin begonnen hat oder – wie hier – überhaupt kein Termin (mehr) anberaumt wird, den der Terminsvertreter hätte wahrnehmen können, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf höchstens den Satz von 0,5. Damit hatte die Klägerin nach Auffassung des OLG Brandenburg zu Recht für die Tätigkeit ihres Terminsvertreters eine 0,5-Verfahrensgebühr zur Kostenfestsetzung angemeldet.
2. Terminsgebühr
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin für die Tätigkeit ihres Terminsvertreters keine Terminsgebühr geltend gemacht. Das OLG Brandenburg hat ausgeführt, dem Terminsvertreter wäre nach Nr. 3402 VV grds. eine Terminsgebühr i.H.d. einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr entstanden, wenn ein Termin stattgefunden hätte und erst nachfolgend das verfahrensgegenständliche Anerkenntnisurteil ergangen wäre.
Das OLG Brandenburg hat auch weiter erörtert, unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall dem Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr angefallen wäre. Dies sei nicht bereits dann der Fall, wenn der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahrgenommen hätte. Jedoch könne dem Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr dann anfallen, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen des entsprechenden Gebührentatbestandes ausgelöst hätte (s. OLG Celle RVGreport 2018, 604 [Hansens] = AGS 2018, 375). Dies wäre dann – wie es hier auch tatsächlich gegeben war – der Fall, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO im Wege der schriftlichen Entscheidung ergangen wäre (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3401 VV).
Dem Hauptbevollmächtigten kann eine Terminsgebühr aber auch durch andere Tätigkeiten anfallen:
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Er selbst nimmt an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin teil, der Terminsvertreter wird für die Wahrnehmung eines – weiteren – Beweisaufnahmetermins vor dem ersuchten Richter bestellt. |
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Der Hauptbevollmächtigte nimmt einen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen angesetzten Termin wahr. |
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Der Hauptbevollmächtigte nimmt zwar keinen gerichtlichen Termin wahr, führt jedoch ein Gespräch zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. |
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Der Prozessbevollmächtigte wirkt in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, an einem Einigungsvertrag mit, wodurch ihm die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV anfällt. |
3. Berechnung der Vergütung
Somit waren hier dem Terminsvertreter der Klägerin folgende Gebühren und Auslagen angefallen:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3405 Nr. 2, 3100 VV |
333,00 EUR |
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(Wert: 11.833,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
67,07 EUR |
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Gesamt |
420,07 EUR |