§ 14 RVG; Nr. 1000 VV RVG; §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO; §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; § 49b Abs. 5 BRAO
Leitsatz
- Besteht ein Rechtsverhältnis und steht keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zu, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst. Daher entsteht keine Einigungsgebühr, wenn die Eheleute die Zugewinngemeinschaft einvernehmlich aufheben, um den Zugewinn zu regeln.
- Für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft fällt in diesem Fall allerdings eine Geschäftsgebühr an, die sich aus dem Wert des beiderseitigen Vermögens berechnet.
LG Koblenz, Urt. v. 19.10.2022 – 15 O 60/21
I. Sachverhalt
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit seinen familienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau. Insoweit sollte eine einvernehmliche Gesamtregelung getroffen werden. Man kam schließlich überein, dass eine Scheidung der Ehe nicht erfolgen sollte, sondern im Rahmen eines notariellen Vertrages die Gütertrennung sowie eine Trennungsvereinbarung beurkundet werden sollte, die u.a. die Nutzung der Ehewohnung, die Verwaltung der gemeinsamen Immobilien, den Zugewinnausgleich, den Verbleib der gemeinsamen Haushaltsgegenstände und die Aufhebung der Verfügungen von Todes wegen regelte. Dies wurde wie beabsichtigt umgesetzt.
Nach Abschluss der gesamten Angelegenheiten rechnete die Klägerin ihre Tätigkeiten ab. Dabei wurden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 927.600,00 EUR folgende Posten in Rechnung gestellt:
2,0-Geschäftsgebühr |
9.126,00 EUR |
1,5-Einigungsgebühr |
6.844,50 EUR |
Postentgeltpauschale |
20,00 EUR |
16 % Umsatzsteuer |
2.558,48 EUR |
Summe |
18.548,98 EUR |
Der Beklagte zahlte daraufhin insgesamt 6.125,38 EUR.
Die Klägerin trägt vor, der Ansatz einer 2,0-Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt, da es zahlreichen Schriftverkehr und mehrere Besprechungstermine gegeben habe. Es seien erhebliche, über dem Durchschnitt liegende Probleme rechtlicher und tatsächlicher Art zu lösen gewesen. Aufgrund der Intensität der Arbeit sei die Tätigkeit als schwierig zu betrachten. Die Angelegenheit sei für den Beklagten von herausragender Bedeutung gewesen und habe ein besonderes Haftungsrisiko des Anwalts begründet.
Der Gegenstandswert sei bei beiden abgerechneten Gebühren mit 917.600,00 EUR anzusetzen. Auch hinsichtlich der Einigungsgebühr sei der volle Gegenstandswert inklusive 815.000,00 EUR für die Regelung des Güterstands anzunehmen, da zunächst eine Unsicherheit aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen bestanden hätte, die durch die Tätigkeit der Klägerin beseitigt worden sei, wodurch auch eine Einigungsgebühr im Hinblick auf die Vereinbarung des Güterstandes entstanden sei.
Der Beklagte sei hinsichtlich der Gebühren ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Der Beklagte trägt vor, der Ansatz eines Gegenstandswerts von 917.600,00 EUR sei überhöht. Bei der Geschäftsgebühr sei die Regelung zum Güterstand gar nicht oder höchstens mit 500,00 EUR einzuberechnen, da es Ziel gewesen sei, den Zugewinnausgleich zu regeln und die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft allein dazu habe dienen sollen, den Zugewinnanspruch entstehen zu lassen und anschließend der Höhe nach zu regeln. Der Aufhebung selbst komme daher kein Wert zu, da Ziel nur die Regelung des Zahlungsanspruchs gewesen sei. Zudem sei die Berechnung einer 2,0-Gebühr unbillig, da die Angelegenheit weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen sei. Hinsichtlich der Einigungsgebühr sei ebenfalls kein Wert für die Regelung des Güterstandes zu berechnen. Diesbezüglich habe es keine Einigung gegeben, da in diesem Punkt gar kein Streit bestanden habe. Der Beklagte sei zudem nicht hinreichend über die Höhe der Vergütung aufgeklärt worden. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten nicht den kostengünstigsten Weg empfohlen, da nur die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft notariell habe beurkundet werden müssen.
II. Klage nur teilweise begründet
Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Beklagten einen Anspruch auf Gebühren i.H.v. 9.519,42 EUR. Der Beklagte hat bereits Zahlungen i.H.v. 5.125,38 EUR geleistet, sodass noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.394,04 EUR besteht.
Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 917.600,00 EUR |
5.931,90 EUR |
1,5-Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 102.600,00 EUR |
2.254,50 EUR |
Postentgeltpauschale |
20,00 EUR |
16 % Umsatzsteuer |
1.313,02 EUR |
Summe |
9.519,42 EUR |
Hinsichtlich der Geschäftsgebühr war von einem Gegenstandswert von 917.600,00 EUR auszugehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Güterstand |
815.000,00 EUR |
Zugewinn |
88.600,00 EUR |
Unterhalt |
9.000,00 EUR |
Haushalt |
2.000,00 EUR |
Nutzung Ehewohnung |
3.000,00 EUR |
Summe |
917.600,00 EUR |
III. Gegenstandwert der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, für die Regelung des Güterstandes sei kein eigenständiger Wert oder maximal einen Wert von 500,00 EUR in Ansatz bringen, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin wurde vom Beklagten auch diesbezüglich beauftragt. Es wurde eine ...