Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 42,84 EUR laut nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr, Nr. 3501 VV |
30,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV |
6,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 %) |
6,84 EUR |
Summe |
42,84 EUR |
Streitgegenstand des vorliegenden Erinnerungsverfahrens sind nach der Kostengrundentscheidung des Beschlusses der Kammer ausschließlich die Kosten des dortigen Anschlusserinnerungsverfahrens, die von dem dortigen Anschlusserinnerungsführer und hiesigen Erinnerungsführer zu erstatten sind. Das Anschlusserinnerungsverfahren beschränkte sich auf den Schriftsatz des Erinnerungsführers vom 13.8.2009. Eine Anschlusserinnerungserwiderung des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgte nicht.
Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bestimmte die Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV in Höhe der Mittelgebühr. Diese Bestimmung ist unbillig und i.S.d. Erinnerungszieles einer doppelten Mindestgebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG zu ersetzen. Bei der Gebührenbestimmung sind vor allem die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Anwalts) zu berücksichtigen. Danach ist vorliegend allenfalls der vom Erinnerungsführer angenommene Ansatz der doppelten Mindestgebühr, der rund einem Drittel der Mittelgebühr entspricht, billig.
Dem (immer noch) regelmäßig vom Erinnerungsführer vorgetragenen Hinweis auf Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, Rn 6 ff. zu § 197 SGG ("Urkundsbeamter muss aber prüfen, ob die Bestimmung unbillig und deswegen nicht verbindlich ist") wird dabei allerdings nur bedingt zugestimmt. Trägt der Beklagte/Antragsgegner Einwände gegen die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts vor, ist die Billigkeit der Gebühr vom Urkundsbeamten zu prüfen. Trägt er – der Beklagte/Antragsgegner – diese Einwände nicht vor, wird der Urkundsbeamte grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Beklagte/Antragsgegner die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts eben nicht ohne weiteres für unbillig hält. Denn dem Beklagten/Antragsgegner wird regelmäßig nach Eingang einer Kostenrechnung bei Gericht rechtliches Gehör gewährt. Sollte der Beklagte/Antragsgegner daher mit der Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts nicht einverstanden sein, ist es seine Aufgabe, dies dem Gericht mitzuteilen. Es gilt nämlich Folgendes: "Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist gem. § 14 Abs. 1 S. 3 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dritte sind Beteiligte, die aufgrund einer Kostenentscheidung einem anderen dessen Gebühren und Auslagen zu erstatten haben. … Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Dritten. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Ergibt sich nicht ihre Unbilligkeit, muss die begehrte Gebühr festgesetzt werden; ergibt sich allerdings ihre Unbilligkeit, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt" (Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl. 2010, § 14 Rn 7).
Nach dem Beschluss des BGH v. 20.1.2011 – V ZB 216/10 kann das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen, sondern hat die geltend gemachte Gebühr bereits dann festzusetzen, wenn der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren (gar) nicht entgegengetreten ist. Nach dem vom BGH zitierten Urt. d. AG München (zu § 12 Abs. 1 BRAGO) v. 25.2.1992 (zfs 1992, 310) kommt es auf die Angaben der Klägerin, mit der diese die Höhe der Gebühr begründet, nur dann (gar) nicht mehr an, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast keine substantiierten Ausführungen gemacht hat.
Diese Entscheidungen können so nicht überzeugen. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz und nicht der Untersuchungs- und Amtsermittlungsgrundsatz, da sämtliche Festsetzungsverfahren als Parteiverfahren ausgestaltet sind (von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. A 27). Diese Grundsätze beziehen sich jedoch nur auf beweisbedürftige Tatsachen, entbinden das Gericht aber nicht von der eigentlichen Billigkeitsprüfung, d.h. der Subsumtion, da die Beantwortung der Rechtsfrage nicht zur Disposition der Parteien steht, denn aus der negativen Fassung ("nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist") ist zu schließen, dass die Unbilligkeit vom Urkundsbeamte oder dem Gericht dargetan werden muss und dass die erforderlichen Tatsachen von Amtswegen ermittelt werden müssen (von Eicken/Hellstab, a.a.O. F 112; so schon für § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO (Gerold/Schmidt, BRAGO, 11. Aufl. 1992, § 12 Rn 4).
Im übrigen dürften fehlende (beweiserhebliche) Einwendungen das Gericht auch nicht von der Prüfung der Schlüssigkeit (der Begründung) des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich der Kostenberechnung, des Akteninhaltes und des Tatsachen...