Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuändern. Die der Antragstellerin entstandenen und vom Antragsgegner an ihren Anwalt zu erstattenden außergerichtlichen Kosten umfassen auch die geltend gemachte Terminsgebühr, da (auch) eine solche Gebühr angefallen ist.
Zwar wird durch den Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Vorverfahren (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 331 Abs. 3 ZPO) eine Terminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Ein solches Verfahren liegt nach der Rspr. des Senats (Beschl. v. 25.10.2010 – II 6 WF 356/10, AGS 2011, 172) hier jedoch vor.
In sog. Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) gehören, hat erstinstanzlich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Keidel-Weber, FamFG, 16. Aufl., Rn 7 zu § 113). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass gem. § 116 Abs. 1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden ist und dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 128 Abs. 4 ZPO bezieht sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen (so offenbar auch: Weber a.a.O.).
Bei der vorzunehmenden Abänderung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses hat der Senat berücksichtigt, dass der der Antragstellerin beigeordnete Rechtsanwalt auch gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr (in Höhe von 123,00 EUR) zzgl. Umsatzsteuer hat und insoweit der gegen den Antragsgegner gerichtete Kostenerstattungsanspruch auf die Landeskasse übergeht. Der gegen den Antragsgegner selbst gerichtete Kostenerstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts erhöht sich deshalb nur um weitere (263,00 EUR -123,00 EUR = 140,00 EUR + 26,60 EUR Umsatzsteuer =) 166,60 EUR auf 599,77 EUR.