1. Die von den Klägerinvertretern eingelegte Beschwerde ist statthaft, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG, und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet.
Der Beschluss des ArbG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses des ArbG Bezug genommen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Gründe abgesehen. Das Beschwerdegericht macht sich die vom ArbG dargelegten Gründe ausdrücklich zu Eigen. Die Klägerinvertreter haben in der Beschwerde auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, sondern die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gründe im Wesentlichen wiederholt.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sind daher lediglich noch folgende kurze Ausführungen veranlasst:
Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Dies bedeutet, dass nur Handlungen während der Beiordnung den Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse begründen können (Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 48 Rn 111). Sind die gleichen Gebühren schon vor dem Zeitpunkt der Beiordnung angefallen (z.B. weil der Rechtsanwalt zunächst als Wahlanwalt tätig gewesen war), so kann er die Gebühren, die nach der Wirksamkeit seiner Beiordnung noch einmal anfallen, nur noch gegenüber der Staatskasse geltend machen (Gerold/Schmidt a.a.O. Rn 112).Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen und Prozesskostenhilfe für einen Zeitpunkt zwischen dem Abschluss und dem Ablauf der Widerrufsfrist gewährt (so wie im vorliegenden Fall), so kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt der Beiordnung oder danach noch einmal tätig war, ob er also mit dem Mandanten erst nach dem gegebenenfalls rückwirkend festgesetzten Zeitpunkt der Beiordnung besprochen hat, ob der Vergleich angenommen werden soll (Schmidt/Gerold a.a.O. Rn 113).
Für den vorliegenden Fall heißt das, dass als aus der Staatskasse nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung nur solche Gebühren festgesetzt werden können, die ab 28.2.2014 angefallen sind. Den Klägerinvertretern ist zwar zuzugestehen, dass bereits vor ihrer Beiordnung am 28.2.2014 eine 1,3-Verfahrensgebühr entstanden ist, beispielsweise durch Einreichung der Klage. Darauf kommt es für den Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse aber nicht an. In der Zeit ab 28.2.2014 bis zum Ende des Rechtsstreits mit Ablauf des 28.2.2014 ist nämlich maximal eine Verfahrensgebühr von 0,8 nach Nr. 3101 VV entstanden. Der Auftrag endete mit Ablauf des 28.2.2014. Die Klägerinvertreter haben ab dem Zeitpunkt der Beiordnung am 28.2.2014 weder eine Klage oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme eines Antrags enthielt, eingereicht. Auch ein gerichtlicher Termin wurde am 28.2.2014 nicht wahrgenommen. Dies wäre nach Nr. 3101 Nr. 1 VV aber notwendig gewesen. Es ist daher kein Raum für eine Kostenerstattung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, sondern lediglich für eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV. Dabei hat das ArbG ohnehin zugunsten der Klägerinvertreter unterstellt, dass die Besprechung, ob der Vergleich angenommen werden soll, erst am 28.2.2014 stattgefunden hat.
Das ArbG ist daher zu Recht von einer festzusetzenden 0,8-Verfahrensgebühr aus einem Verfahrensstreitwert von 1.462,00 EUR ausgegangen.
Da der Beschluss des ArbG auch im Übrigen nicht zu beanstanden war, war die Beschwerde zurückzuweisen.