Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Tenor des Beschlusses des SG v. 2.3.2016 ist dahingehend auszulegen, dass das SG die Vergütungsforderung auf insgesamt 78,90 EUR (405,79 EUR Vergütungsforderung – 326,89 EUR Vorschusszahlung) festgesetzt hat. Denn der Betrag der zu hohen Auszahlung von 178,50 EUR ergibt sich aus der Differenz der von der Urkundsbeamtin festgesetzten Vergütung von 257,40 EUR (584,29 EUR Vergütungsforderung – 326,89 EUR Vorschusszahlung) und dem Betrag von 78,90 EUR.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Das SG hat die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
Der Beschwerdeführer ist prozessführungsbefugt. Insoweit ist durch die Prozessbevollmächtigten klargestellt worden, dass die Rechtsanwaltskanzlei "T Rechtsanwälte" im Auftrag und Namen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. Die aus der Beiordnung durch den Beschluss des SG v. 6.6.2012 resultierende Vergütungsforderung gegenüber der Staatskasse ist jedenfalls bis zum 26.8.2016, d.h. nach Beschwerdeeinlegung, nicht von der Abtretungsvereinbarung v. 25.11.2010 erfasst gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die von § 49b Abs. 4 BRAO vorgesehene und in der Abtretungsvereinbarung geforderte Einwilligungserklärung der Klägerin zu 1) mit der Abtretung/Übertragung der Vergütungsforderung an die Firma Q GmbH nicht vorgelegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2009 – III-1 Ws 92/09, AGS 2011, 485, wonach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts abstellt und die Frage der Abtretung ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet, regelt; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.8.2008 – II-10 WF 18/08, 10 WF 18/08, AGS 2008, 605 u. v. 5.3.2019 – II-10 WF 2/09, 10 WF 2/09, NJW 2009, 1614 [= AGS 2009, 272]). Damit ist der Beschwerdeführer – trotz der Abtretungsvereinbarung v. 25.11.2010 – bis zum 26.8.2016 als Inhaber der Forderungen prozessführungsbefugt gewesen.
Dahinstehen kann, ob mit der (nachträglichen) Erteilung der Einwilligungserklärung seitens der Klägerin zu 1) am 26.8.2016 die streitbefangene Vergütungsforderung von der Abtretungsvereinbarung v. 25.11.2010 erfasst wird und damit die Firma Q GmbH Forderungsinhaberin geworden ist (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 3.3.2016 – L 9 SO 462/14 B [= AGS 2016, 351]; a.A. anscheinend LSG NRW, Beschl. v. 8.10.2015 – L 6 AS 1863/14). Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte ein solcher Rechtsübergang nach §§ 202 SGG, 265 Abs. 2 S. 1 ZPO keinen Einfluss auf das anhängige Beschwerdeverfahren. In einem solchen Fall tritt der Beschwerdeführer als gesetzlicher Prozessstandschafter der Firma Q GmbH im Verfahren auf.
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (vgl. Beschluss des Senats v. 30.9.2015 – L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse v. 9.12.2015 – L 6 SF 1286/15 B – u. v. 15.4.2015 – L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1 [= AGS 2014, 458], v. 17.12.2013 – B 11 AL 15/12 R – NZS 2014, 239 u. v. 9.1.2010 – B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschl. v. 21.6.2016 – L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.10.2010 – L 19 AS 1513/10 B, v. 22.8.2011 – L 19 AS 634/10 B, v. 16.5.2012 – L 19 AS 250/10 B u. v. 12.6.2014 – L 19 AS 724/ 14 B; LSG Thüringen, Beschl. v. 15.4.2015 – L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschl. v. 8.1.2013 – L 15 SF 232/12 B E u. v. 3.12.2008 – L 15 B 964/08 SF KO).
Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf insgesamt 157,44 EUR festgesetzt. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 221,00 EUR (1.), die Terminsgebühr auf 147,00 EUR (2.) und die Erledigungsgebühr auf 19,00 EUR (3.).
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem. § 45 Abs. 1 S. 1 RVG die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gem. § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach s...