Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und nach dessen Tod den Erben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3. Dass der Anwalt beide Auftraggeber nicht zeitgleich vertreten hat, ist unerheblich.

AG Hannover, Beschl. v. 10.10.2017 – 502 C 8229/16

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge