Der in Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall zu Nr. 3104 VV in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" erfasst nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 S. 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt (entgegen OLG Köln, Beschl. v. 20.6.2016 – I-17 W 98/16).

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2017 – OVG 6 K 72.17 

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