Die als "Beschwerde" erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg.
Nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten des Verfahrens auch die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, wobei die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind, § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO.
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 RVG werden die Gebühren vorliegend nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 32 Abs. 1 RVG gilt für die Bestimmung des Gegenstandswertes vorliegend die Bestimmung des Streitwertes durch das Gericht.
Als für die Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen und somit als erstattungsfähige Aufwendungen, die einer Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG zugänglich sind, sieht die Kammer vorliegend folgende Gebühren und Auslagen an:
Gegenstandswert 26.360,19 EUR
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV |
985,40 EUR |
0,9-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV |
682,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV |
909,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV |
758,00 EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV |
637,49 EUR |
Summe: |
3.992,69 EUR |
hiervon 4/5 |
3.194,15 EUR |
In der Sache hätte eine Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen nicht erfolgen können, weil die von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eingeleiteten vier Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann.
Das hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass die Werte der einzelnen Gegenstände (d.h. die den einzelnen Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Forderungswerte) zusammenzurechnen und daraus die Gebühren des Bevollmächtigten der Beteiligten zu bemessen sind. Vorliegend ist dem jedoch nicht so, da es sich insoweit nicht um vier einzelne Gegenstände gehandelt hat, sondern nur um einen Gegenstand. Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, ist jeweils von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (BVerwG, Urt. v. 9.5.2000–11 C 1/99, NJW 2000, 2289 = DVBl 2000, 1462 = Buchholz 362 § 7 BRAGO Nr. 1; Nds. OVG, Beschl. v. 27.9.2006–2 OA 915/06 – NJW 2007, 395). Daran gemessen handelte es sich hier nur um einen Gegenstand, denn die Beitragsforderung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge bestand gegen die Kläger nur als Gesamtschuld (§§ 2058, 421 BGB).
Eine Angelegenheit i.S.d. Vergütungsrechts ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG v. 9.5.2000, NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5.11.2007–23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit i.S.d. RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG v. 9.5.2000 und BayVGH v. 5.11.2007 jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 15 RVG Rn 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 Rn 6 ff., Rn 16 ff.).
Unter diesen Voraussetzungen ist es im Hinblick auf das dem RVG (früher BRAGO) zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2000–11 C 1.99, NJW 2000, 2289 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.3.2001–10 E 84/01, BauR 2001, 1402). Dabei wird die Durchführung verschiedener gerichtlicher Verfahren regelmäßig dafür sprechen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; ferner Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl. 2004, § 7 Rn 12). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheiten in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen. Ob ein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Identität von Verfahren und Angelegenheit vorliegt, ist in Anwendung der dargelegten allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, also danach, ob die Tätigkeiten in den verschiedenen Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BVerwG, a.a.O.).
Dies kann die Kammer vorliegend bejahen. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt war für alle vier Kläger bereits im Vorverfahren tätig und wurde sodann ausweislich der (nur) zwei eingereichten Vollmachten auch taggleich für die Klageerhebung mandatiert. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Kläger das Mandat nicht einzeln und individuell bezogen auf das jeweilige Klage...