ZPO § 91 RVG VV Nrn. 3401 ff.
Leitsatz
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird.
OLG Celle, Beschl. v. 31.7.2013 – 2 W 163/13
1 Aus den Gründen
1. Zu Recht hat das LG die Kosten des Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzt.
a) Dass der Unterbevollmächtigte vorliegend bereits vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist, steht der Festsetzung der Kosten nicht entgegen. Zwar hat, worauf das LG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, das OLG Nürnberg ausgeführt, entscheidendes Kriterium für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten sei lediglich, ob zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei (OLGR 2008, 700). Dies ist allerdings kein tragender Grund der Entscheidung des OLG Nürnberg. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach Terminsbestimmung erfolgt.
Zu Recht hat das LG aus der zeitlich später ergangenen Entscheidung des BGH v. 1.4.2009 (NJW 2009, 2220) entnommen, dass die Bestellung eines Unterbevollmächtigten vor der Terminsbestimmung der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird. Denn nach den Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung ist entscheidend, ob die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten bei wertender Betrachtung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich geworden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn spätestens mit der Terminsbestimmung wäre es vorliegend geboten gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
b) Der Erstattungsfähigkeit der Gebühren des Unterbevollmächtigten steht auch nicht entgegen, dass der Termin später infolge einer Klagerücknahme aufgehoben wurde. Insbesondere vermag der Senat nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass die Streithelferin der Beklagten mit der Bestellung eines Unterbevollmächtigten bis relativ kurzzeitig vor dem Termin hätte warten müssen. Das wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Klage zurückgenommen werden würde (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008). So lag es hier jedoch nicht. Zumindest macht die Klägerin nicht geltend, den Hauptbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten etwa unter Hinweis darauf, dass eine Klagerücknahme geprüft werde, gebeten zu haben, noch keinen Unterbevollmächtigten zu bestellen.
AGS 12/2013, S. 598